Positions­lichter auf See­schiff­fahrts­straßen – deutsches Recht für Navi­gations­lichter auf Sport­booten – BSH-Zulas­sung zwin­gend?

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Dieser Beitrag behandelt (in aktualisierter Form) die nach deutschem Recht geltenden Regelungen zur Lichterführung auf Seeschifffahrtsstraßen des Bundes durch deutsche Sportboote. In einem anderen Blogbeitrag war ich auf die Regelungen zur Lichterführung von Sportbooten auf Binnenwasserstraßen eingegangen – genauer darauf, welche Zulassungsbestimmungen für Positionslichter gelten. Die Regelungen im deutschen Recht zur Lichterführung auf Seeschifffahrtsstraßen hatte ich dabei nicht thematisiert. Dies möchte ich hier nachholen.

Für die Seeschifffahrt gelten andere rechtliche Vorgaben, und auch diese möchte ich hier unabhängig von verwirrenden Auskünften von Behörden anhand der geltenden Rechtstexte darstellen. Es geht letztendlich um die Frage: Welche Laternen darf ich als Sportbooteigner an meinem Boot montieren, um sie einzusetzen? Und woraus kann man das ableiten?

Für Eilige nehme ich auch hier das Ergebnis wieder vorweg – und werde wiederum diesen Beitrag vom Allgemeinen bis hin zum letzten Detail verfeinern. Wem der Feinegrad also an irgendeinem Punkt zu viel wird – möge aussteigen.

A. Das Ergebnis

Es ist nicht ganz simpel: Die Seeschifffahrtsstraßenordnung sieht für Sportboote im Seebereich nicht vor, dass sie strengeren Anforderungen als denjenigen der aktuellen Kollisionsverhütungsregeln, konkret deren Anlage I, entsprechen. Irgendeine Zertifizierung ist danach bei Sportbooten formell nicht erforderlich. Kommt es bei einem Rechtsstreit allerdings darauf an, ob die Bordlichter den Kollisionsverhütungsregeln entsprochen haben, sollte allerdings eine entsprechende Zertifizierung einer zuverlässigen Stelle (z.B. der U.S. Coast Guard, wenn nicht des BSH) vorweisen können.

Andererseits sieht das Schiffssicherheitsgesetz vor, dass auf Seeschiffe, die unter deutscher Flagge fahren (auch Sportboote), bestimmte Artikel der EU-Schiffssicherheitsrichtlinie Anwendung finden, die ihrerseits vorsieht, dass Sicherheitszertifikate nur ausgestellt werden dürfen, wenn “neue” Seeschiffe oder neu mit Positionslichtern ausgerüstete Seeschiffe Positionslichter mit dem Steuerradsymbol Darstellung des Steuerrad-Symbols vor gerastertem Hintergrund verwenden. Ein ausdrückliches Verbot des Fahrens mit Positionslichtern ohne dieses Symbol enthalten die entsprechenden Vorschriften nicht.

Zugleich enthält die Seeschifffahrtsstraßenordnung eine Ausnahmeregelung, wonach die entsprechenden Regelungen der EU-Schiffssicherheitsrichtlinie auf Sportboote keine Anwendung finden.

B. Rechtliche Herleitung

Auch hier möchte ich als Jurist wiederum die Herleitung des Ergebnisses darlegen, und zwar anhand der veröffentlichten, für alle geltenden Gesetzestexte. Die Auslegungen verschiedener Stellen lasse ich dabei zunächst beiseite.

1. Vorweg: Territorialgewässer, die Hohe See und das Flaggenrecht

Auf der Hohen See können alle Menschen theoretisch treiben, was sie möchten. Über die Hohe See – den Bereich außerhalb der Territorialgewässer irgendeines Staates – übt im Grundsatz kein Staat der Welt seine Hoheit aus, und dementsprechend können alle Menschen dort machen, was sie wollen. Eigentlich. Denn es ist einerseits anerkannt, dass Staaten über Schiffe auch auf Hoher See Hoheitsrechte ausüben können, sofern sie die Flagge des Staates führen (bzw. hierzu berechtigt sind). Zum anderen gibt es einige internationale Abkommen, in denen zwischen praktisch allen Staaten der Welt vereinbart worden ist, dass sie auch Geschehen erfassen, das auf Hoher See festgestellt wird; als Beispiele seien das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder der Antarktisvertrag genannt. Beim Erreichen eines Hafens eines Staates, der die entsprechenden Rechtsregeln anerkennt, muss eine Person, die gegen die entsprechenden Regeln verstößt, mit Sanktionen (z.B. Bestrafung, Festhalten oder Beschlagnahme des Schiffes) rechnen.

2. Die Rechtsgrundlage, bestimmte Lichter zu führen

Ausgangspunkt muss ein Gebot sein, auf Seeschifffahrtsstraßen des Bundes bzw. als unter deutscher Flagge fahrendes Schiff Lichter nach bestimmten Vorgaben zu führen. Ein solches Gebot lässt sich allenfalls intuitiv finden und soll hier nicht beschrieben werden; das Ergebnis ist jedenfalls, dass es in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zu finden ist, konkreter in ihrem Zweiten Abschnitt. Die dortigen Paragrafen 8 bis 11 regeln die Anforderungen an die Lichterführung von Seeschiffen als Gebot.

3. Vorgaben der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

In der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ist dazu folgendes geregelt:

a) Verweisung auf die Kollisionsverhütungsregeln

In § 8 Absatz 1 des Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung geben die ersten drei Sätze die  Grundregeln für die zu verwendenden Lichter wieder:

Für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen gilt Regel 20 sowie Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend. Sichtzeichen, die nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln von Fahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen. Es dürfen nur solche Sichtzeichen verwendet werden, die über den ganzen Horizont sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen werden können.

In § 2 Nummer 19 des Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sind als “Sichtzeichen der Fahrzeuge” definiert die “Lichter, Signalkörper, Flaggen und Tafeln“. Hier interessieren nur die Lichter; sie sind aber Sichtzeichen im Sinne der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und müssen also den genannten Vorschriften der Kollisionsverhütungsregeln entsprechen. Sie müssen immer an Bord mitgeführt werden und “während der Zeit, in der sie zu führen sind“, also bei Nacht und unsichtigem Wetter, fest angebracht sein.

Grundregeln können durch Spezialbestimmungen ausgehebelt werden. Seit der Römerzeit findet im Recht das Prinzip Anwendung, dass eine speziellere Regelung eine allgemeinere Regelung verdrängt. Hierzu kommen einige Regelungen der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung selbst in Betracht.

b) Ausnahme von der EU- oder BSH-Zulassung bei Sportbooten

In § 9 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, und zwar dort im Absatz 1 Sätze 1 und 2, sind Vorgaben zu Zulassungsvoraussetzungen für Lichter enthalten:

Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen zur Führung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter […] nur solche Positionslaternen […] verwenden, deren Baumuster von einer benannten Stelle im Sinne des Artikels 9 in Verbindung mit Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen ist. § 5 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I der Schiffssicherheitsverordnung […] gilt entsprechend.

Der Verweis auf die – ohnehin ersetzte –  Richtlinie 96/98/EG erinnert nun an die hier erörterten Vorgaben für den Binnenbereich und die Verweisung auf das Steuerradsymbol Darstellung des Steuerrad-Symbols vor gerastertem Hintergrund. Auch relevant auf Seeschifffahrtsstraßen. Für Sportboote gilt aber nach Satz 3 des Absatzes 1 des § 9 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (ähnlich wie inzwischen im Binnenbereich) ausdrücklich nicht, dass die Lichter auch tatsächlich gekennzeichnet sein müssen:

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder.

Ausgenommen von der Pflicht zur Verwendung baumustergeprüfter Lichter sind daher kraft dieser Verweisung auf § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder Sportboote und Wassermotorräder. Die ebenfalls aufgeführten “unvollständigen” Sportboote und Wassermotorräder interessieren hier nicht, weil unterstellt werden kann, dass nur vollständige Boote zur See fahren.

Was für diese Zwecke (der Verordnung, nicht notwendigerweise für die Auslegung anderer Vorschriften) ein “Sportboot” ist, ist in § 2 Nummer 12 der Verordnung geregelt:

Sportboote sind Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind.

Wer schon immer einmal genau wissen wollte, was ein Wassermotorrad eigentlich genau ist, und was es von einem anderen Sportboot unterscheidet, wird in der Verordnung ebenfalls fündig. Denn in § 2 Nummer 13 ist darin festgelegt, dass es auf den Zweck, den Antrieb, die Länge und die Sitz-, Steh- oder Hockposition der Personen an Bord ankommt:

Wassermotorräder sind für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 Meter Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.

Die derart definierten Sportboote benötigen also keine Lichter mit Zulassung nach EU-Recht (mit Steuerradsymbol) oder mit BSH-/DHI-Zulassungsnummer.

Grundsätzlich gelten für die Beschaffenheit der Lichter also die Kollisionsverhütungsregeln, allerdings mit einigen Abweichungen nach nationalem deutschen Recht, die in § 9 Absatz 2 bis 5 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung festgelegt sind.

C. Die geltenden Regeln nach den Kollisionsverhütungsregeln und Abweichungen für deutsche Boote

Welche Regelungen finden also Anwendung? Hierzu ist hinsichtlich der Tragweite der Lichter Regel 22 der Kollisionsverhütungsregeln anwendbar, in Verbindung mit dem Anhang I Nummer 8, der eine Umrechnung der Tragweite in Seemeilen in die Lichtstärke in Candela (cd) tabellarisch ermöglicht. Im Übrigen enthält der Anhang I der Kollisionsverhütungsregeln Vorgaben hinsichtlich der technischen Ausstattung (zum Beispiel zur Lichtverteilung und der Lichtfarben) und der Anbringung der Lichter. Solche Lichter, zu denen der Hersteller angibt, sie würden den Kollisionsverhütungsregeln entsprechen (z.B. durch die Angabe “COLREG”), entsprechen im Zweifel diesen Vorgaben.

Von den Abweichungen nach nationalem Recht dürfte für normale Sportboote, wenn sie Segelboote sind, allenfalls § 9 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung relevant sein:

Abweichend von Nummer 11 der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln müssen Positionslaternen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 Metern Länge, auf denen keine ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlage […] dürfen nichtelektrische Positionslaternen verwendet werden.

D. Die ergänzenden Vorschriften des Schiffssicherheitsgesetzes

Ein anderes Gesetz, das Schiffssicherheitsgesetz, setzt zahlreiche Vorschriften des internationalen Seerechts in deutsches nationales Recht um, indem pauschal internationales Vertragsrecht und EU-Rechtsakte in Bezug genommen werden mit der Anordnung, dass diese auch auf Schiffe unter deutscher Flagge (bzw., mit Ausnahmen, auch auf andere Schiffe im deutschen Hoheitsgebiet) Anwendung finden.

Die bundesrechtliche Verpflichtung, die entsprechenden Vorschriften einzuhalten, ergibt sich aus § 5 Absatz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes:

Soweit die in Abschnitt D der Anlage genannten Regelungen der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union durch Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darauf abzielen, daß in ihnen genannte Personen, Organisationen oder Unternehmen bestimmte Pflichten einzuhalten haben, sind die sich daraus ergebenden Pflichten von den jeweils Genannten zu erfüllen; diese sind insoweit für die Einhaltung der Regelungen verantwortlich.

In Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird unter Nummer 10 auf die Schiffsausrüstungsrichtlinie 2014/90/EU verwiesen, die die Vorgänger-Richtlinie 96/98/EG ersetzt hat. In der neueren Richtlinie sind keine einzelnen technischen Normen enthalten; hierzu wird – damit sich nicht bei jeder Normenänderung das Europäische Parlament und der Rat mit Einzelheiten auseinandersetzen müssen – die Europäische Kommission ermächtigt, eine Durchführungsverordnung mit den einzelnen einzuhaltenden technischen Normen zu erlassen.  Diese Durchführungsvorschrift ist die Verordnung (EU) 2017/306.

Verwiesen wird dort in der zweiten Spalte, unter Nummer 6 des Anhangs in der mit “MED/6.1” beginnenden Spalte, auf den Anhang I Nummer 14 der COLREG 72, der Kollisionsverhütungsregeln, deren Text schlicht lautet:

Die Konstruktion der Lichter und Signalkörper sowie die Anbringung der Lichter an Bord müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde des Staates entsprechen, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist.

Die Europäische Kommission begründet damit also erst einmal die Grundlage für das Erfordernis einer Konformität mit nationalen (bzw. europäischen) Vorgaben. Verwiesen wird zudem in der Spalte auf eine Resolution der International Maritime Organisation (IMO), in der die elektromagnetische Störsicherheit behandelt wird, und auf eine weitere Resolution der IMO, die weitere Regelungen zur Betriebssicherheit von Lichtern enthält und ein automatisches Warnsystem für alternde LED-Lampen vorschreibt.

In der zweiten Spalte wird dann auf die entsprechenden technischen Normen verwiesen. Zu der ersten Norm habe ich bereits in diesem Blogbeitrag etwas geschrieben, daher nur ganz kurz: Die Norm EN 14744 (2005) mit der Erweiterung AC (2006) enthält strenge Anforderungen an die Qualität der Lichter. Die weitere referenzierte Norm, EN 60945 (2002) einschl. IEC 60945 und der Berichtigung (2008) enthält Vorgaben für die Testverfahren für Navigations- und Funkanlagen an Bord.

Welche Rechtsfolgen hat nun diese Übernahme der Normen in das europäische Recht kraft Verweisung? Darf man nun nicht mehr mit nicht normgerechten Lichtern fahren?

Nein, dies sieht die Richtlinie nicht vor.

Kurz zusammengefasst regelt die Richtlinie:

  • dass die Ausrüstung einem Konformitätsbewertungsverfahren unterliegt und bei Feststellung der Konformität das Zeichen Darstellung des Steuerrad-Symbols vor gerastertem Hintergrund (Steuerradsymbol) aufgebracht wird, und
  • dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass in Fällen, in denen sie nach internationalen Übereinkommen erforderliche Bescheinigungen ausstellen, verlängern oder mit einem Vermerk versehen, sicherstellen, dass die Schiffsausrüstung an Bord dieser Schiffe den Anforderungen der Richtlinie entspricht.

Nirgendwo in der Richtlinie steht allerdings explizit, dass es einem Schiffsführer verboten ist, ein Seeschiff mit Navigationslichtern zu führen, die nicht mit einem Steuerradsymbol gekennzeichnet sind. Es werden lediglich die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Vermarktung nicht konformer Navigationslichter mit dem Symbol zu verhindern, und bei der Ausstellung von Sicherheitszeugnissen für Schiffe, die nach internationalem Recht erforderlich sind (was bei Sportbooten üblicher Größe nicht der Fall ist) die Konformität sicherzustellen.

Nicht zu vergessen ist, dass die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung – wie oben ausgeführt – für Sportboote eine ausdrückliche Ausnahme von dem Gebot vorsieht, dass Navigationslichter mit dem Steuerradsymbol versehen sein müssen.

E. Die Position des BSH

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) vertritt inzwischen zum Erfordernis einer behördlichen Zulassung in diesem Dokument fast dieselbe Auffassung wie dieser Blog, hält aber eine Zulassung einer Behörde eines EU-Staates nach COLREG (Kollisionsverhütungsvorschriften) für erforderlich.

Aktualisiert Juni 2022

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4 Antworten

  1. Sven sagt:

    Hallo,
    ein Klasse Beitrag!
    Nun habe ich mal eine Frage zu dem Thema,:
    Beim BSH steht:
    Zulassung – Navigationslichter:
    Ein CE-Zeichen ersetzt die Zulassung nach den Kollisionsverhütungsregeln nicht!
    in der:
    RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

    Auf Seite L257/154 steht unter Artikel 2 Kapitel 9 Das Steuerrad Kennzeichen:
    (4) Für die Verwendung des Steuerrad-Kennzeichens gelten die allgemeinen Grundsätze des Artikels 30 Absatz 1 sowie Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, wobei jede Bezugnahme auf die CE-Kennzeichnung als Bezugnahme auf das Steuerrad-Kennzeichen gilt.

    Verordnung (EG) Nr. 765/2008
    Kapitel IV Artikel 30
    (4) Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft, die ihre Anbringung vorschreiben, bescheinigt.

    Darunter verstehe ich: Steuerrad ist nicht zwingend vorgeschrieben, solange die CE Kennzeichnung drauf ist.

    [Rest vom Blog-Betreiber gelöscht (Ankündigung der Begehung von Ordnungswidrigkeiten)]

    • Ihre Argumentation trifft nicht zu:

      Sie zitieren selbst:
      wobei jede Bezugnahme auf die CE-Kennzeichnung als Bezugnahme auf das Steuerrad-Kennzeichen gilt

      Dies bedeutet, dass im Zusammenhang mit der Schiffsausrüstungs-Richtlinie der Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 so zu lesen ist:
      Das Steuerrad-Kennzeichen ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft, die ihre Anbringung vorschreiben, bescheinigt.”

      Alles andere ergäbe auch keinen Sinn. Es wird nicht ein Steuerrad-Symbol mit großem gesetzgeberischem und administrativem Aufwand eingeführt, um es mit der gleichen Vorschrift überflüssig werden zu lassen. Im Übrigen gibt es kein CE-Kennzeichen, das die nautische Sicherheit bestätigt (nur die elektrische Sicherheit usw.). Auch daher wäre ein CE-Kennzeichen ohne Belang.

  2. hossi sagt:

    Hallo! Besten Dank für den Einsatz diesbezüglich. Ich bin sehr an den Ergebnissen interessiert, da bei neuen Booten die Beleuchtungseinrichtung in der Konformitätserklärung nur noch mit COLREG ausgewiesen wird ( ohne sonstige Prüfzeichen). Das muss mal geklärt werden, denn das passiert innerhalb der EU.

    • Lieber Hossi,
      vielen Dank für Deinen positiven Kommentar.
      Derzeit beschäftige ich mich noch mit einem etwas größeren Vorhaben auf dieser Seite; danach werde ich auf die chaotischen Regelungen zurückkommen und hoffentlich hierzu auch substanziell neues beitragen können.
      Beste Grüße
      Oliver

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