Hand­funk­gerät auf Binnen­schiffen: Im Binnen­schiff­fahrts­funk auf Sport­booten in Deutschland leider unzu­lässig (immer noch)

Update im Juni 2022:

Das Ergebnis ist immer noch gleich: Der Betrieb von Handfunkgeräten ist in Deutschland im Binnenschifffahrtsfunk leider nach wie vor unzulässig. Zwar wurde die sogenannte “Regionale Vereinbarung” mehrerer europäischer Staaten, darunter Deutschland, dahin gehend geändert, dass die einzelnen Staaten den Betrieb schiffsgebunden registrierter Handfunkgeräte zulassen können. Deutschland erlaubt dies aber – immer noch – nicht. Ich habe den Beitrag entsprechend aktualisiert.

Update und Vorspann im Juli 2016: Es geht hier nur um Handfunkgeräte. Ein Handfunkgerät ist von einem fest installierten Funkgerät zu unterscheiden. Fest installierter Funk an Bord von Sportbooten ist im Binnenbereich bei Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Nun zum ursprünglichen Beitrag (12. Oktober 2015):

Heute erreichte mich mit Bezug auf meinen Beitrag zur Einbahnstraßenregelung auf dem Landwehrkanal und einen Kommentar von mir die Anfrage einer Leserin, ob denn der Betrieb von Handfunkgeräten auf Binnenschiffen erlaubt sei. Sinngemäß gab die Leserin an, sie habe beide Funkscheine (UBI und SRC). Leider seien aber Charterboote nicht mit Funk ausgerüstet. Wenn sie mit einem Charterboot die funkpflichtige Stadtspree befahren wolle, stelle sich die Frage, ob sie ein Handfunkgerät mitnehmen könne, um die Pflicht zu erfüllen, Funk an Bord zu haben. Rein intuitiv hätte ich gesagt: “Ja, nehme die Handfunke, das erhöht die Sicherheit und erfüllt genau den Zweck.” Leider ist dies aber rechtlich nicht möglich. Dies hat rein systematische Gründe: Die Funkstelle ist auf das Schiff, nicht auf den funkenden Nutzer bezogen.

Regelungen zum Binnenschifffahrtsfunk – betrieblich und technisch

Die rechtliche Grundlage für die “betrieblichen” Regelungen zum Gebrauch von Funkgeräten – also auch Handfunkgeräten – in der Binnenschifffahrt sind in der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung mit der recht sperrigen Abkürzung “BinSchSprFunkV” geregelt. Diese Verordnung gilt auf Bundeswasserstraßen, wozu auch Spree und Landwehrkanal gehören. Mit “betrieblichen” Regelungen ist gemeint, dass durch die Verordnung die Regelungen gemeint sind, die vorgeben, wie der Zweck der Nutzung des Funks erfüllt werden soll. Dieser Zweck ist die Verbesserung der Leichtigkeit und Sicherheit der Binnenschifffahrt. Dementsprechend wurde die Verordnung auf Grund einer Ermächtigung im Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) auch vom Bundesverkehrsministerium erlassen: Dieses darf nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BinSchAufgG eben “die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen […]” regeln.

Für den Funkbetrieb besteht zugleich eine technische Komponente, die ergänzend rechtlich anders abgebildet wird: Die Nutzung von Funkfrequenzen ist für die Sicherheit sehr erheblich und daher auch technisch hoch reguliert. In Deutschland erfolgt diese Regulierung durch die Bundesnetzagentur auf Grundlage des Telelekommunikationsgesetzes, das unter anderem die Ermächtigungen für die Zuteilung von Frequenzen und “Nummern” (das sind Funk-, Anschluss- und andere Kennungen) enthält.

Betriebliche Regelungen für den Binnenschifffahrtsfunk und das Handfunkgerät

In § 3 Absatz 1 BinSchSprFunkV ist als allgemeine Grundregel bestimmt:

Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden.

Nach § 2 Nr. 5 BinSchSprFunkV ist mit “Regionaler Vereinbarung”

die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213)

gemeint. Diese Regionale Vereinbarung wurde zwischen Verwaltungen getroffen; ihre Geltung gegenüber allen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern erhält sie erst durch die Verweisung in der BinSchSprFunkV.

In Anhang 3 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 der Regionalen Vereinbarung ist bestimmt:

Ein Schiff, das mit einer fest eingebauten VHF-Funkanlage nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung ausgerüstet und deren Betrieb genehmigt ist, darf außerdem tragbare UHF-/UHF-Funkanlagen für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord verwenden.

Anhang 3 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 der Regionalen Vereinbarung

Bereits aus diesem Satz kann ein Jurist einen sogenannten Umkehrschluss bilden: Ein Schiff, das nicht mit einer fest eingebauten VHF-Funkanlage ausgerüstet ist, darf keine tragbaren Funkanlagen für den Verkehrskreis “Funkverkehr an Bord” verwenden.

Außerdem sieht Anhang 3 Nummer 1 Buchstabe c der Regionalen Vereinbarung vor:

Ein Schiff, das mit einer fest eingebauten UKW-Sprechfunkanlage nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung ausgerüstet und deren Betrieb genehmigt ist, darf außerdem tragbare UKW-Funkanlagen für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord verwenden.

Anhang 3 Nummer 1 Buchstabe c der Regionalen Vereinbarung

Für die einzelnen Staaten, die an der Vereinbarung teilnehmen – darunter Deutschland -, sieht die Vereinbarung zudem eine Öffnungsklausel in Anhang 3 Nummer 1 Buchstabe j vor (Hervorhebung von mir):

Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen steht es Verwaltungen, die dies wünschen, frei, innerhalb der Landesgrenzen die Verwendung tragbarer UKW-Handfunkgeräte zu Sicherheitszwecken für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde an Bord von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen zu gestatten. Verwaltungen, welche die Verwendung solcher Funkgeräte gestatten, sollen hierauf im Regionalen Teil im Anhang des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk hinweisen.
Verwaltungen, die diese Art der Nutzung gestatten, wird empfohlen, bei ihren Überlegungen die folgenden Aspekte gebührend zu berücksichtigen:
– das tragbare UKW-Handfunkgerät muss einem Schiff zugeordnet sein und darf nur an Bord dieses Schiffes benutzt werden,
– das tragbare UKW-Handfunkgerät muss auf der Genehmigung aufgeführt sein,
– die bedienende Person muss Inhaber eines entsprechenden Funkzeugnisses sein.

Anhang 3 Nummer 1 Buchstabe j der Regionalen Vereinbarung

Zwischenergebnis ist jedenfalls:

  • Für den Verkehrskreis “Funk an Bord” darf man (binnen) tragbare Funkanlagen grundsätzlich nur verwenden, wenn eine fest eingebaute Funkanlage vorhanden ist.
  • Der Grundsatz findet eine Ausnahme: Für die eigentlich an Bord von Kleinfahrzeugen interessierenden Verkehrskreise, nämlich “Schiff-Schiff” und “Schiff-Hafenbehörde” (dies etwa an Schleusen) sowie mit Einschränkungen “Nautische Information” können die nationalen Verwaltungen die Verwendung von Handfunkgeräten an Bord von Kleinfahrzeugen zulassen.

Die Funkgeräte sollen (auch wegen der ATIS-Kennung) auch dann dem Schiff und nicht einem Benutzer oder Eigentümer zugeordnet sein.

Im aktuellen (Jahr 2022) Handbuch Binnenschifffahrtsfunk findet sich allerdings zu tragbaren Funkanlagen (sprich: Handfunkgeräten) kein Wort.

Nun ist ein Handbuch eigentlich keine Rechtsnorm, und vielleicht werden wir woanders fündig? Einschlägig wären hier nur entweder die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung oder § 4.05 der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung.

Und auch dort steht kein Wort.

Für welche Funkverkehre dürfen also, wenn überhaupt, die immer zusätzlich zulässigen tragbaren Sprechfunkgeräte verwendet werden? Es wäre doch denkbar, ein fest eingebautes Gerät “unten in der Kajüte” zu haben und zusätzlich, gleichsam für das Sonnendeck, ein tragbares Gerät zu verwenden. Für die Binnenschifffahrt interessant sein dürfte hier vor allem der Verkehrskreis “Schiff-Schiff”, der in Deutschland regelmäßig auf Kanal 10 abgewickelt wird.

Diese Verwendung macht allerdings die Regionale Vereinbarung unmöglich, indem sie in Anhang 3 Nummer 3.1 bestimmt:

Die Verwendung von UKW-Handsprechfunkgeräten ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt, es sei denn, nationale Verwaltungen haben deren Verwendung als eigenständige oder zusätzliche Anlagen auf Kleinfahrzeugen für alle Verkehrskreise innerhalb ihrer Landesgrenzen nach Absatz 1 – i) dieses Anhangs gestattet.

Anhang 3 Nummer 3.1 der Regionalen Vereinbarung

Und diese Gestattung gibt es eben in Deutschland nicht.

In Anhang 2 Tabelle 1 der Regionalen Vereinbarung sind diese Kanäle mit der Fußnote h) versehen, die in der “Erklärung der besonderen Fußnoten in der Tabelle 1” wie folgt erläutert ist:

Dieser Kanal darf nur für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord verwendet werden.

Zwischen-Fazit:

Handfunkgeräte dürfen (binnen) nur für den Verkehrskreis “Funk an Bord” benutzt werden, und dies nur dann, wenn eine fest installierte Funkanlage an Bord ist.

Im Ergebnis dürfen also in Deutschland Handfunkgeräte (binnen) nicht auf Sportbooten benutzt werden, um zum Beispiel die Funkpflicht auf der Spree zu erfüllen, sondern nur für den Verkehrskreis “Bord-Bord”. Und der wird auf Sportbooten eher uninteressant sein.

Technische Regulierung des Binnenschifffahrtsfunks

Auch die technischen Regelungen des Binnenschifffahrtsfunks auf Grund des Telekommunikatonsgesetzes stehen der Verwendung eines Handfunkgeräts vor allem auf gecharterten Booten entgegen.

Für die Nutzung von Funkdiensten ist nach dem Telekommunikationsgesetz eine Frequenzzuteilung erforderlich, die nach § 55 Absatz 2 Telekommunikationsgesetz in der Regel

von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt

werden. Eine entsprechende Allgemeinzuteilung hat  die Bundesnetzagentur unter anderem für den Binnenschifffahrtsfunk erlassen. Dabei wurde unter I.1. folgende Frequenznutzungsbedingung aufgestellt:

Die Nutzung der Frequenzen setzt eine vorherige Erteilung einer Ship Station Licence (Zuteilung von Nummern des See- bzw. Binnenschifffahrtsfunks) mit den dort benannten Arten von
Funkanlagen voraus. Die Zuteilung erfolgt gemäß § 66 TKG i. V. m. §§ 1 und 4 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV; BGBl. I Nr. 5 vom 14.02.2008, S. 141 ff.) durch die Bundesnetzagentur

Das bedeutet, dass Nutzer für die allgemein erlaubte Frequenznutzung die Zuteilung einer “Nummer” nach § 108 Telekommunikationsgesetz (TKG) beantragen müssen. Dabei ist übrigens “Nummer” ein herrlich unbürokratischer Begriff aus dem Telefonzeitalter; da die zugeteilten “Nummer” auch Buchstaben enthalten, wäre “Kennung” oder “Rufzeichen” treffender. Nach dem aktuellen “Nummernplan für Rufzeichen im See- und Binnenschifffahrtsfunk” (dort Nummer 1) behandelt die Bundesnetzagentur diese Kennungen jedenfalls als Nummern “gemäß § 3 Nr. 13 des Telekommunikationsgesetzes”. Das Telekommunikationsgesetz ist zwischenzeitlich geändert worden; die Definition von “Nummern” im Sinne des Gesetzes befindet sich nun in § 3 Nummer 34 des Telekommunikationsgesetzes, und sie lautet: “Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen”. Bekanntlich müssen diese Nummern in das Gerät eingespeist werden und werden nach jedem Funkspruch über das System ATIS codiert über Funk automatisch übertragen.

Und nun kommt das Entscheidende: Die Nummer wird nicht dem Besitzer des Funkgeräts, sondern dem Schiff zugeteilt.

Grundlage dessen ist Nummer 3 des Nummernplans, in der es heißt (Hervorhebung von mir):

Rufzeichen dienen im See- und Binnenschifffahrtsfunk zur eindeutigen Identifizierung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Küstenfunkstellen. Das zugeteilte Rufzeichen darf nur für das in der Zuteilung bezeichnete Schiff bzw. die bezeichnete Küstenfunkstelle genutzt werden.

Anders gesagt: Die ATIS-Kennung eines Funkgeräts ist dem Schiff und nicht dem Besitzer zugeteilt, so dass die “spontane” Umnutzung des Geräts auf einem anderen Schiff, so zum Beispiel einem gecharterten Schiff, gar nicht möglich wäre.

Sinn oder Unsinn?

Einerseits könnte man argumentieren, dass es Sinn ergäbe, möglichst viele Sportboote mit Funk auszurüsten und somit an Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses die Lizenz zu vergeben, Handfunkgeräte mit personenbezogener Nummernzuteilung für die Verwendung auf Sportbooten zuzulassen. Andererseits wäre mit einer personen- und nicht schiffsbezogenen “Nummer” (Rufzeichen) die Identifikation des Bootes, das gerade funkt (und vielleicht einen Notruf absetzt), nicht gewährleistet. Verlangt man allerdings von Nutzern von Handfunkgeräten ein Sprechfunkzeugnis, müssen diese auch geschult und in der Lage sein, Notfallverkehr abzuwickeln und in einem Notfall das Schiff ausreichend zu identifizieren. Wenn sie dann ein Handfunkgerät an Bord nutzen können, etwa auch, um über Kanal 10 andere Schiffe zu warnen oder um Hilfe zu ersuchen, ist dies besser, als wenn überhaupt kein Binnenschifffahrtsfunk an Bord ist.

Daher ist nach meiner Auffassung – nachdem dies in der Regionalen Vereinbarung ausdrücklich zugelassen worden ist – der deutsche Bundesgesetzgeber gefordert, es im Binnenbereich für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe, insbesondere Sportboote, zuzulassen, dass an Bord Handfunkgeräte durch Personen mit Sprechfunkzeugnis auch in den Verkehrskreisen “Schiff-Schiff”, “Nautische Information” und “Schiff-Hafenbehörde” verwendet werden dürfen. Erwägenswert ist, dass hierfür personen- und damit nicht schiffsgebundene ATIS-Kennungen als Nummern im Sinne des TKG zugeteilt werden, auch wenn die Regionale Vereinbarung die Zuteilung an das Schiff empfiehlt.

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23 Antworten

  1. C. Land sagt:

    Die Ausführungen sind schon eine Weile her. Hat sich diesbezüglich Neues ergeben? Ich verstehe nicht, warum man das Gerät nicht an den Funkscheininhaber koppelt. Dieser könnte in einer Datenbank vor Fahrtantritt seine Kennung mit den Daten z.B. des gecharterten Schiffes z.B. auch für einen befristeter Zeitdauer koppeln. Es wäre so einfach und dadurch für viele sicherer.

    • Guten Tag,
      leider etwas spät (ich kam nicht eher dazu): Danke für den Hinweis! Ja, es hat sich einiges an den Rechtsvorschriften geändert. Das Ergebnis bleibt gleich. Den Beitrag habe ich entsprechend aktualisiert. Vielen Dank für Ihr Interesse an dem Blog.

  2. Georg sagt:

    https://www.sportschiffahrt.de/faq/brauche-ich-ein-sprechfunkzeugnis/

    Es wird auch immer wieder gefragt, reicht es aus, dass ein Mitglied an Bord eines “Nicht ausrüstungspflichtigen” Schiffes ein Funkzeugnis besitzt?
    Nein.
    Der Schiffsführer muss selbst im Besitz einer entsprechenden Lizens (Zeugnis) sein.

    Übrigens: PRM Geräte reichen völlig aus für kleine Boote.

  3. Marcus Deischl sagt:

    Hallo
    Ich hab da mal 2 Fragen.

    1. Amateurfunkanlagen darf jeder in Deutschland besitzen und auch einschalten und mithören
    allerdings nur SENDEN wer auch ein Zeugniss hat. Also bedeutet es wenn ich eun UKW / VHF Gerät auf dem Boot habe und einschalte (Ch 10) Notruf First Aid kann keiner etwas sagen solange ich nur höre und da helfe.

    Sehe ich das richtig?

    2. Wie verhält sich das mit PMR zwischen 2 o 3 Booten die in Kolonne (Urlaub) unterwegs sind? Diese SENDEN auch im Amateurfunk Bereich sind aber durch ihre Leistung auf 0,5W begrenzt und durch die BNA abgesegnet.
    Es sind schließlich Handfunkgeräte und dürften laut Gesetzgebung auf Booten nicht benutzt werden. Da beißt sich doch was bei der BNA und ihrer Niederschriften.

    • Oliver Maor sagt:

      Zu 1: Nein. Der Amateurfunkdienst ist ein anderer Funkdienst als der Binnenschifffahrtsfunk, für den auch andere Regeln gelten.

      Paragraf 89 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes bestimmt: “Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.” Der Amateurfunkdienst ist somit ausdrücklich gleichsam zum Abhören freigegeben. Der Binnenschifffahrtsfunk fällt hingegen unter keine der Ausnahmeregelungen, so dass hierfür das allgemeine Abhörveebot gilt. Vorsätzliche Verstöße werden nach Paragraf 148 des Telekommunikationsgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Kahren oder Geldstrafe bestraft.

      Zu 2.: PMR446 ist wiederum ein anderer Funkdienst, der jedermann ohne besondere Frequenzzuteilung zur Verfügung steht. Rechtsgrundlage ist diese Allgemeinzuteilung der Bundesnetzsgentur. PMR446-Teilnehmer können mit diesem Dienst nur andere PMR446-Teilnehmer erreichen, aber nichtFunkstellen des Binnenschifffahrtsfunks. Einen Widerspruch sehe ich hierin nicht. Auch ein gewöhnliches Handy ist nichts anderes als ein mobiles (Hand-)Funkgerät, und auch dieses darf man selbstverständlich an Bord eines Binnenschiffes benutzen. Mit ihm erreicht man andere “Mobiltelefon”-Trilnehmer, aber nicht PMR446-Geräte oder Funkstellen des Binnenschifffahrtsfunks. In dem Blog-Beitrag geht es aber speziell um den Dienst “Binnenschifffahrtsfunk”.

  4. M13 sagt:

    Eingebautes Funkgerät oder Handfunkgerät?
    Mal eine Frage dazu.
    Wenn ich ein Handfunkgerät festschraube oder an die Kette lege, dann ist es doch fest eingebaut. Fest mit dem Boot verbunden!
    Wäre das zulässig?

  5. Hallo Herr Maor,

    Vielen Dank für das rechtlich saubere Herausarbeiten der Rechtslage. Endlich mal klare Ansage.

    Mir stellt sich jetzt die Frage, was eigentlich ein Handfunkgerät ausmacht? Wenn die BNetzAgentur meinem Schiff eine ATIS-Kennung unabhängig von einem Gerät zuteilt, bin ich geneigt, mir so ein kleines, handliches UKW Funkgerät zu kaufen und es fest an Bord zu montieren. Ist es dann noch ein Handfunkgerät`?

    Handbreit

    • Oliver Maor sagt:

      Sehr geehrter Herr Schade,

      vielen Dank für Ihr positives Feedback.

      In der Regionalen Vereinbarung wird zwischen “fest eingebaut” und “tragbar” unterschieden. Ein fest montiertes, nicht nur eingeklicktes Gerät ist ja “fest eingebaut” und nicht “tragbar”. Ich frage mich ganz praktisch, ob ein festgeschraubtes Handfunkgerät bedienbar wäre.

  6. Axel Müller sagt:

    Eigentlich müsste man zu dem Thema mal eine Petition starten, kann doch eigentlich echt nicht sein, das das in den Niederlande kein Problem ist.. Hier aber natürlich schon. Deutschland und seine Amtsschimmel…

    • Oliver Maor sagt:

      Dann sollte man bereits ein Gegenargument aufgreifen, das dann kommt: “Die Nutzer würden die Regel ‘Das Handsprechfunkgerat muss einem Schiff zugeordnet sein’ nicht umsetzen.” Es würde wohl die Befürchtung bestehen, dass die Handfunken “im Club rumgehen”. Dem könnte man natürlich begegnen mit einem roten Beipackzettel zur Genehmigung mit einer Aufschrift wie: “Aus Gründen der Sicherheit des Funkverkehrs und der Schifffahrt ist jedes Funkgerät einem Schiff zugeordnet, dessen Kennung automatisch mit jeder Funkaussendung mitgesendet wird. Keinesfalls darf das Funkgerät an Bord eines anderen Schiffes verwendet werden. Ansonsten könnten zum Beispiel Rettungsmaßnahmen fehlgeleitet und Menschenleben gefährdet werden.” Wer das dann nicht umsetzt, kann dann ja auch konsequent Geldbußen erhalten.

  7. Parsifal de Lyon sagt:

    In den Niederlanden sind Handfunkgeräte Erlaubt.
    De portofoon (hand-marifoon): toegestaan op pleziervaartuigen

    Voor pleziervaartuigen tot een scheepslengte van 20 meter is het gebruik van een draagbare marifoon (portofoon) op Nederlandse binnenwateren toegestaan. Voor pleziervaartuigen met een lengte van meer dan 20 meter is een vaste marifooninstallatie verplicht.
    Original Text von Agentschap Telecom

  8. Axel Müller sagt:

    Interessanter Artikel, danke für die Mühe.. weiß hier vielleicht jemand, was als Strafe zu erwarten wäre, wenn man auf einem Sportboot doch einfach ne Handfunke im Binnenbereich für Kanal 10 benutzt und erwischt wird?

    • Sehr geehrter Herr Müller,
      danke für das Lob. Diese Benutzung kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden, wobei dieser Rahmen wohl sicherlich nicht ausgeschöpft wird.
      Die Vorschriftenkette:
      § 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Binnenschiffahrtsaufgabengesetz; § 3 Absatz 1 Nummer 4 Binnenschiffahrtsaufgabengesetz; § 12 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung; § 4.05 Nummer 7 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 1 Satz 2 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

  9. Clemens Buchwald sagt:

    Guten morgen Herr Maor,

    es ließ mir gestern nicht die Ruhe, daher hab ich Ihnen nochmal einen Auszug aus der Aktuellen RAINWAT rausgesucht.

    Auszug RAINWAT mit stand 18.04.2012 / Revision 11.10.2016

    3. ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN UKW-HANDSPRECHFUNKGERÄTE AN BORD
    3.1 Allgemeines
    Die Verwendung von Handsprechfunkgeraten ist auf die Kanale 15 und/oder 17
    beschrankt, es sei denn, nationale Verwaltungen haben deren Verwendung als
    eigenstandige oder zusatzliche Anlagen auf Kleinfahrzeugen fur alle
    Verkehrskreise innerhalb ihrer Landesgrenzen nach Absatz 1 – i) dieses Anhangs
    gestattet.

    i) Zusatzlich zu den vorstehenden Bestimmungen steht es Verwaltungen, die
    dies wunschen, frei, innerhalb der Landesgrenzen die Verwendung von
    Handsprechfunkgerate zu Sicherheitszwecken fur die Verkehrskreise Schiff-
    Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehorde an Bord von
    Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstrasen zu gestatten. Verwaltungen,
    welche die Verwendung solcher Funkgerate gestatten, sollen hierauf im
    Regionalen Teil im Anhang des Handbuchs fur den Binnenschifffahrtsfunk
    hinweisen.
    Verwaltungen, die diese Art der Nutzung gestatten, wird empfohlen, bei ihren
    Uberlegungen die folgenden Aspekte gebuhrend zu berucksichtigen:
    – das Handsprechfunkgerat muss einem Schiff zugeordnet sein und darf nur
    an Bord dieses Schiffes benutzt werden,
    – das Handsprechfunkgerat muss auf der Genehmigung aufgefuhrt sein,
    – die bedienende Person muss Inhaber eines entsprechenden
    Funkzeugnisses sein.

    Im Regionalem Teil Handbuch Binnenfunk ist nur eine Ausstattung gefordert.

    Mit freundlichem Gruß

    Clemens Buchwald

    • […] steht es Verwaltungen, die dies wünschen, frei, innerhalb der Landesgrenzen die Verwendung von Handsprechfunkgeräte zu Sicherheitszwecken für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde an Bord von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen zu gestatten.
      […]
      Im Regionalen Teil Handbuch Binnenfunk ist nur eine Ausstattung gefordert.

      Eben, sehr geehrter Herr Buchwald. Deutschland könnte es zulassen, tut es aber nicht. Österreich übrigens auch nicht.
      Die aktuelle RAINWAT-Ausgabe kann man übrigens hier herunterladen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Oliver Maor

  10. Clemens Buchwald sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich denke hier liegt im Artikel ein kleiner Verständigungsfehler vor. Funk an Board ist Funk an Board, im Grunde ein Arbeitskanal hier Kanal 15 u. 17. die zugewiese ATIS Nummer der Bundesnetzagentur kann in die mobilen Handgeräten eingespeist werden. D.h. diese mobilen Geräte können dann ausschließlich nur auf dem Fahrzeug mit der entsprechend hinterlegten Code verwendet werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Clemens Buchwald

    • Lieber Clemens Buchwald,

      danke für den Beitrag. Es stimmt, was Sie schreiben; der Verkehrskreis “Funkverkehr an Bord” kann nicht für Funkverkehr über das Fahrzeug hinaus verwendet werden. Dieser Verkehrskreis darf aber auf einem “Kleinfahrzeug im Sinne der Europäischen Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (CEVNI)” nicht verwendet werden, wie im Beitrag näher belegt.

      • Clemens Buchwald sagt:

        Sehr geehrte Oliver Maor,

        ja genau, es ist untersagt für Kleinfahrzeuge “Funkverkehr an Bord” zu verwenden. Es macht ja auch keinen Sinn bei einer 7 Meter Yacht einen Funkkreis an Bord zu bilden um miteinander an Bord zu kommunizieren.

        Für alle weiteren Verkehrskreise im Binnenfunk ist es gestattet ein Mobiles Gerät für den Binnenfunk zu verwenden.

        Dieses muss natürlich angemeldet und mit einer ATIS Nummer hinterlegt sein.

        Mit freundlichem Gruß

        Clemens Buchwald

        • Für alle weiteren Verkehrskreise im Binnenfunk ist es gestattet ein Mobiles Gerät für den Binnenfunk zu verwenden.

          Nein, und der Grund dafür steht im Beitrag:
          Mit Handfunkgeräten auf Binnenschiffen dürfen nur die Kanäle 15 und 17 verwendet werden. Die Kanäle 15 und 17 sind für den Verkehrskreis “Funkverkehr an Bord” reserviert. Die Nutzung des Verkehrskreises “Funkverkehr an Bord” ist auf Kleinfahrzeugen unzulässig.

  11. Carlo Schäfer sagt:

    Bei Pegel 1 in Mainz wurde ich als Sportbootfahrer mit € 55.50 verwarnt, weil ich keinen Funk im Hafen Schierstein – Wiesbaden mitführte.Hier ist 5kmh erlaubt , und der Pegelstand war 4.83 m lt. Internet, aber die Waspo sprach von 4.99 m. Nach Ihren Aussagen darf ich keinen Funk an Bord haben – oder hab ich da was falsch verstanden.
    C.Schäfer. 2.7.16

    • Sehr geehrter Herr Schäfer,
      offensichtlich haben Sie etwas falsch verstanden. Mein Beitrag bezog sich auf Handfunkgeräte auf Binnenschiffen, die im Schifffahrtsfunk eben nicht verwendet werden dürfen. Eine fest an Bord installierte Funkanlage, die im Binnenschifffahrtsfunk im Einsatz ist, darf selbstverständlich auch auf Sportbooten betrieben werden. Erste Voraussetzung ist eine Nummernzuteilung durch die Bundesnetzagentur, die sich auf die Funkanlagen an Bord des spezifischen Schiffes bezieht. Da bei einer vorhandenen Funkanlage die Pflicht besteht, diese auch bei Fahrten in Betrieb zu nehmen (bei Sportbooten mit einer einzelnen Funkanlage grundsätzlich auf Kanal 10, der für den Verkehrskreis Schiff-Schiff bestimmt ist), muss, sobald das Schiff in Fahrt ist, auch eine Person an Bord sein, die ein Sprechfunkzeugnis für die Binnenschifffahrt (UBI) besitzt. Dies muss nicht der Schiffsführer sein, sondern kann auch eine Person sein, die unter Verantwortung und nach Anweisung des Schifffsführers den Funkverkehr abwickelt.

      Die genauen Regelungen zur Funkpflicht im Hafen Schierstein – Wiesbaden kenne ich nicht, und ich werde ihn auch nicht recherchieren, so dass ich auf Ihren Einzelfall nicht antworte.

      Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben, vor allem mit der Grundaussage: Auch Sportbootfahrer können im Binnenbereich rechtmäßig Funk an Bord haben.

      • Schmitt sagt:

        Ein herzliches Hallo an die Diskussionsrunde;
        wie ist es denn mit z.B. Bootsfahrer aus UK die das UKW auf sich als Person zugelassen haben und nicht auf das Schiff. Dürfen diese am Funkverkehr Binnen und See in Deutschen Hoheitsgewässern teilnehmen ?

        • Oliver Maor sagt:

          Befähigungszeugnisse und Zulassungen aus dem Vereinigten Königreich sind in Deutschland für den Binnenschifffahrtsfunk nicht wirksam. Nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung sind lediglich “von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk” von der Pflicht, eine deutsche Erlaubnis für den Binnenschifffahrtsfunk zu besitzen, befreit. Diese “Regionale Vereinbarung” ist nach § 2 Nummer 5 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung die “die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000”, kurz “RAINWAT”, in der das Vereinigte Königreich nicht Mitglied ist. Die gegenwärtigen Vertragsstaaten, zu denen längst nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehören (etwa Spanien und Portugal auch nicht), sind hier aufgeführt. Auch hinsichtlich der Ausrüstung mit Sprechfunkstellen verweist § 4.05 Nummer 1 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht nur auf EU-Recht, sondern auch auf die “Regionale Vereinbarung” und damit auf das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk, in der die Rechtslage zu Handfunkgeräten so festgelegt ist, wie hier dargestellt. Ausnahmen für Binnenschiffe aus anderen Ländern sind nicht vorgesehen.

          Für den Seefunk richten sich Befähigungen und Voraussetzungen hingegen nach der International Convention for the Safety of Life at Sea (SOLAS), und im Einzelnen nach dem Recht des Flaggenstaates. Seeleute auf Schiffen, die die Bundesflagge führen, müssen hinsichtlich ihrer Befähigungsnachweise die Anforderungen nach Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung erfüllen. Die Beschaffenheit und die Durchführung des Funkdienstes sind in den Radio Regulations (in deutscher Sprache gewöhnlich “Vollzugsordnung für den Funkdienst” genannt) geregelt. Danach wird vom Flaggenstaat der den internationalen Regulierungen entsprechenden Seefunkstelle an Bord eines Schiffes eine “SHIP STATION LICENSE” ausgestellt. Die aktuelle Allgemeinzuteilung von Frequenzen für mobile Funkanwendungen des See- und Binnenschifffahrtsfunks stellt dabei in Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetz die Rechtsgrundlage für die Verwendung der Funkanlagen auf deutschem Hoheitsgebiet dar. Dabei sind die Nummern 7 und 8 ganz am Ende des verlinkten Dokuments zu beachten: Die Erlaubnis steht für den Binnenschifffahrtsfunk auch nach dieser Allgemeinzuteilung (Nummer 7) unter dem Vorbehalt einer Einhaltung des Handbuch Binnenschifffahrtsfunk. Funkanlagen auf Seeschiffen unterliegen nach Nummer 8 der Allgemeinzuteilung entweder dem SOLAS-Übereinkommen oder dem Beschluss der Kommission vom 12. August 2013 „über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen eingesetzt werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen“ (2013/638/EU) in Verbindung mit der „Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung – GASV“.

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