Alkohol an Bord, Oma über Bord – und Haftpflicht­versicherung weg

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Zum Bootfahren, ob unter Motor oder Segel, gehört für viele das Feiern. Man ist mit Familie und Freunden unterwegs. Für viele ist dann ein Bier, Wein oder Sekt dabei. Meistens geht das gut. Wie bei Fahrten mit dem Auto zu einer Feier sollte aber eine Person nüchtern bleiben. Und diese Person sollte auch den erforderlichen Sportbootführerschein besitzen. Ansonsten kann bei einem Schadenfall die Haftpflichtversicherung die Leistung verweigern. Dies kann sogar die Existenz bedrohen.

Einige Policen sehen auch überraschend einen Ausschluss von Leistungen für den folgenden Fall vor: Ein Bootseigner setzt das Boot etwas ruppig gegen den Steg, und die Oma kippt um und bricht sich ein Bein. Der Helikopter fliegt sie ins Unfallkrankenhaus, wo die Oma dann erst einmal 14 Tage verbringt. Omas Krankenkasse will das Geld vom Bootseigner zurückerhalten. Die Versicherung beruft sich auf ihre Bedingungen und macht sich so einen schlanken Fuß. Derselbe Ausschluss kann sogar greifen, wenn durch eine Unachtsamkeit das eigene Kind über Bord geht.

Junge Menschen an Bord eines Bootes, die Sangria trinken.

Zum Wohle. So manche Versicherung freut sich mit. Denn wenn es nun einen Unfall gibt, ist sie von der Leistung befreit. – © DisobeyArt

Ausschlüsse bei der Haftpflichtversicherung

Wassersport-Haftpflichtversicherungen sehen in den Bedingungen teilweise vor, dass Schäden nicht erstattet werden, die auf eine Alkoholisierung oder auch einen Drogeneinfluss zurückzuführen sind. Es gibt aber auch andere Haftungsausschlüsse. Hierzu habe ich exemplarisch die Bedingungen einiger Versicherungen durchgeschaut, die mir bei Google rasch ins Auge fielen. Angeschaut habe ich mir ADACGothaer und VPV. Sehr viele Versicherer und Vermittler stellen die Bedingungen nicht online. Man erhält sie erst, wenn man ein konkretes Versicherungsangebot anfordert. Davon hatte ich abgesehen.

Es ergab sich dabei das Bild, dass viele Policen umfangreiche Ausschlüsse vorsehen, etwa für diese Sachverhalte:

  • Nutzung des Bootes für andere als sportliche oder Vergnügungszwecke ohne Sondervereinbarung.
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (es sei denn, das Vorhandensein wurde ohne Verschulden angenommen).
  • Motorbootrennen und Übungsfahrten hierfür. Für genehmigte Rennen schließen die Veranstalter aber in der Regel eine besondere Versicherung zugunsten der Teilnehmer ab.
  • Haftungsansprüche des Eigners oder Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen (das ist jeder, der erlaubt an Bord ist!) oder mitversicherter Personen untereinander,
    Kommentar: Einen gewissen Überblick zu diesem Ausschlussgrund, allerdings auf dem Stand von 2013, hat die Stiftung Warentest in dieser Tabelle veröffentlicht.
  • Haftpflichtansprüche zahlreicher Verwandter (bis hin zu Großeltern, Schwiegereltern und Enkeln) gegenüber dem Versicherungsnehmer, wenn diese mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben – teils werden hier sogar Personenschäden ausgeschlossen,
    Kommentar: Diesen Fall hatte ich eingangs als zweites erwähnt.
  • Haftpflichtansprüche für Schadenereignisse, die auf Alkohol- oder Drogenkonsum zurückzuführen sind (regelmäßig ohne Promillegrenze). Diese Ausschlussklausel fehlt interessanterweise in einigen Bedingungen völlig.

Keine Grenze der Selbstbeteiligung

Bei der Versicherung der Haftpflicht für Boote gibt es einen wichtigen Unterschied zur Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge an Land.

Erstens handelt es sich in Deutschland bei der Haftpflichtversicherung für Boote um keine Pflichtversicherung.

Für Pflichtversicherungen ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt, dass der Geschädigte den Ersatz unmittelbar von der Versicherung verlangen kann. Auf eine Verletzung von Obliegenheiten oder andere auf dem Ausschlussgründe kann sich die Versicherung ihm gegenüber nicht berufen – wenn diese Gründe auf dem Verhalten ihres Kundes beruhen. Anders gesagt: Die Versicherung zahlt zunächst an den Geschädigten. Dann holt sie sich das Geld vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise zurück. Diese Regelungen gelten hier aber nicht.

Zweitens ist in den einschlägigen Haftpflichtbedingungen für die Wassersport-Haftpflichtversicherung die Alkoholisierung oder das Fahren ohne erforderlichen Führerschein üblicherweise als Ausschlussgrund für die Versicherungsleistung geregelt. Hierdurch verursachte Schäden werden also gar nicht versichert. Tritt ein solcher Schaden ein, ist die Lage so, als würde gar keine Versicherung bestehen.

In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist auch dies anders. Nach der hierfür einschlägigen Rechtsverordnung besteht die Versicherung dort auch bei Fahren ohne Fahrerlaubnis oder unter Einfluss von Alkohol und Drogen. Es handelt es sich lediglich um eine Verletzung einer sogenannten Obliegenheit. Diese berechtigt den Versicherer lediglich, den Versicherungsnehmer bis zum Betrag von 5 000 Euro in Rückgriff zu nehmen.

Bei der Wassersport-Haftpflichtversicherung bleibt man als Versicherungsnehmer oder Mitversicherter hingegen voll auf dem Schadenersatzanspruch sitzen.

Meine eigene Versicherung, die ich bereits im Jahr 2009 abgeschlossen hatte, macht bei alkoholbedingten Unfällen übrigens eine Ausnahme: Hier würde ich “nur” bis 30 000 Euro haften. Auf dieses teuere Bier verzichte ich dann aber doch lieber gern.

Auch hier: Ab und an mal Versicherungen vergleichen und verhandeln

Haftpflichtversicherung - Bild mit blauem Ordner

Auch die Ausschlussgründe sollten bei einem Blick in die Police der Haftpflichtversicherung betrachtet werden. – © DOC RABE Media

Vielleicht lohnt sich hier ein Blick in die eigene Police und die Überlegung, einmal die Versicherung zu wechseln. Die Versicherungsanbieter werben gern mit den versicherten Zusatzrisiken, wie etwa den Schutz bei vorübergehenden Anmietungen fremder Boote. Acht geben sollte man aber eben auch bei den Ausschlüssen. Hierzu wies die Stiftung Warentest in ihrem Artikel von 2013 darauf hin, dass Versicherungsmakler oft maßgeschneiderte Angebote erstellen können, die preislich gut im Rennen liegen können. Gegebenenfalls kann eine individuelle Zusatzvereinbarung getroffen werden. Nicht ausgeschlossen bleiben sollte der Versicherungsschutz etwa für Personenschäden von Verwandten. Ebenso sollten Schäden, die zum Beispiel durch unerkannt alkoholisierte Rudergänger verursacht werden, versichert sein.

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3 Antworten

  1. Guttschuß sagt:

    Das war sehr Aufschlußreich Danke schön

  2. Leonie sagt:

    Von mir gibt es erst einmal 5 Sterne.

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