Der neue Sport­boot­füh­rer­schein (SBF) ab Mai 2017 – Überblick SpFV

Am 10. Mai 2017 ist eine neue Sportbootführerscheinverordnung in Kraft getreten. Inhaltlich leben der Sportbootführerschein-Binnen und der Sportbootführerschein-See fort. Bis zum Jahresende werden auch noch die alten Führerschein-Vordrucke ausgegeben. Inhaltlich bleibt das meiste beim Alten. Ein erster Überblick.Nach zahlreichen falschen Ankündigungen der Änderungen ist als Artikel 1 der “Zweiten Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich” nun die Sportbootführerscheinverordnung, amtlich abgekürzt SpFV, am 9. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und einen Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

1. Nur eine Verordnung, nur ein “Sportbootführerschein”-Muster

Alle Fahrerlaubisse für Sportboote sind in einem einzigen Regelwerk, eben der neuen SpFV, geregelt. Bislang bestandne zwei getrennte Verordnungen für den Binnenbereich und den Seebereich. Für den Binnenbereich war dies die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, für den Seebereich die Sportbootführerscheinverordnung-See.

Muster für den Sportbootführerschein ab 1.1.2018, Auszug aus dem Bundesgesetzblatt, Anhang 1 der Sportbootführerscheinverordnung

Auszug aus dem Bundesgesetzblatt: Sicherlich wird der neue SBF noch anders gestaltet werden. An die Stelle des Schriftzuges “COAT OF ARMS” wird wohl der Bundesadler gesetzt werden.

Es gibt zudem einen einheitlichen Vordruck für den Sportbootführerschein, unabhängig von seinem jeweiligen Berechtigungsgehalt (Binnen, See, Motor, Segel). In Anlage 1 zur SpFV ist ein Muster rudimentär dargestellt. Wie der Schein dann genau aussieht, wurde in der Verordnung noch nicht festgelegt. Das dort abgebildete Muster lässt Sicherheitsmerkmale und anderes Design nicht erkennen. Auffällig ist, dass das in der Verordnung abgebildete Muster noch den Text “Coat of Arms” enthält. Dies ist das englische Wort für ein amtliches Siegel bzw. Emblem. An dieser Stelle wird wahrscheinlich der Bundesadler angebracht werden.

2. Trotz einheitlichen Vordrucks verschiedene Berechtigungen des SBF

Obwohl es sich um einen einheitlichen Vordruck handelt, bleiben die bisherigen verschiedenen Berechtigungen der Sportbootführerscheine erhalten. Sie werden nach der Anlage 1 zur SpFV wie folgt in den einheitlichen SBF eingetragen:

  • IW steht für “Inland Waters”, also Binnenschifffahrtsstraßen,
  • CW steht für “Coastal Waters”, also Seeschifffahrtsstraßen,
  • M steht für Motorschiffe und
  • S steht für Segelschiffe.

Man könnte hier auch von “Führerscheinklassen” sprechen. Der neue Sportbootführerschein berechtigt also nicht ohne Weiteres zur Fahrt mit allen Booten auf allen Gewässern. Es verhält sich ähnlich wie mit dem Führerschein für Kraftfahrzeuge: Für die Fahrerlaubnisse für LKW, für Busse und für Pkw gibt es auch nur einen Führerschein-Vordruck. Die Fahrerlaubnisse muss man jedoch gesondert erwerben.

3. Gültigkeit des Sportbootführerscheins binnen jetzt bis 20 Meter Bootslänge (Rhein: 15 Meter)

Der SBF gilt auf Binnengewässern jetzt bis zu einer Bootslänge von 20 Metern, anstatt zuvor 15 Metern. Auf dem Rhein besteht weiterhin die Begrenzung auf 15 Meter. Für längere Boote benötigt man andere Patente. Für Seeschifffahrtsstraßen gibt es keine Längenbegrenzung.

4. Erweiterung der Führerscheinfreiheit auf Berliner und Brandenburger Gewässern für kleine Segelboote

Für das Segeln auf bestimmten Berliner und Brandenburger Gewässern benötigt man nach wie vor einen Sportbootführerschein. Die betreffenden Gewässer sind in Anlage 8 zur SpFV bezeichnet. Hierzu gibt es eine bedeutsame Änderung, die etwas verborgen ist.

a. Der Begriff “Sportboot”

Für die Führerscheinpflicht knüpft die neue Verordnung durchgehend an den Begriff “Sportboote” an. Dasselbe galt für die Vorgänger-Verordnungen. Was nicht Sportboot im Sinne der jeweiligen Verordnung ist, ist nicht führerscheinpflichtig. In einem Paragrafen mit Begriffsbestimmungen steht jeweils in jeder Verordnung, was der Begriff “Sportboote” im Sinne der Verordnung bedeutet. Anstelle des Wortes “Sportboote” könnte man also jeweils die lange Begriffsbestimmung in die Verordnung schreiben. Dann wäre sie aber zu lang. Daher bestimmt man die Bedeutung des Begriffs nur einmal am Anfang der Verordnung und setzt das Wort “Sportboote” dann wie einen Platzhalter ein – ebenso, wie man in der Mathematik π (Pi) anstelle 3,14159265359… schreibt. Die Begriffsbestimmung gilt dann aber nur für die jeweilige Verordnung.

Vergleichen wir also die Begriffsbestimmungen miteinander.

b. “Sportboot” nach der neuen Verordnung

Im neuen § 2 Nr. 3 SpFV wird  der Begriff der Sportboote wie folgt definiert:

nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Erholungszwecke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wassermotorräder, ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens 6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden.

c. Sportboot” nach den Vorgänger-Verordnungen

In § 1 Nr. 2 der bis zum 9. Mai 2017 geltenden Sportbootführerscheinverordnung-Binnen waren als Sportboote definiert:

von ihren Bootsführern nicht gewerbsmäßig, gewöhnlich für Sport- oder Erholungszwecke verwendete Fahrzeuge von weniger als 15 Meter Länge (ohne Ruder und Bugspriet), ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur hilfsweise mit einem Treibsegel von höchstens 3 m² Fläche fortbewegt werden.

d. Was sich also ändert

Damit sind mehr Segelboote als zuvor führerscheinfrei, insbesondere die kleinen Optimisten. Auch die Länge des Bootes ist binnen nicht mehr entscheidend dafür, welche Boote als “Sportboot” gelten. Die Segelfläche, bis zu der ein Boot nicht als Sportboot gilt, ist also infolge der Neuregelung verdoppelt worden.

5. Änderungen im Prüfungsablauf und im Anmeldeverfahren

Aus dem neuen § 7 SpFV ergeben sich einige Änderungen im Vergleich zum bisherigen Recht:

  • Es ist ausdrücklich geregelt, dass der Prüfungsantrag mit vollständigen Unterlagen spätestens eine Woche vor der Prüfung zu stellen ist;
  • ein ärztliches Zeugnis muss nun der Arzt unmittelbar in einem verschlossenen Umschlag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übersenden. Der Führerscheinbewerber erhält eine Kopie. Nach wie vor ist das ärztliche Zeugnis immer erforderlich, wenn nicht innerhalb des vergangenen Jahres ein anderer Sportbootführerschein erworben worden ist;
  • es ist klargestellt, dass das Führungszeugnis, das auf Verlangen des Prüfungsausschusses beizubringen ist, eines für Behörden sein muss (Belegart O); das Führungszeugnis kann immer verlangt werden, wenn kein gültiger Kraftfahrzeugführerschein vorgelegt wird;
  •  Minderjährige benötigen nun die Erklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  • Die Prüfungsrichtlinien, die das BMVI erlassen kann, dürfen vorsehen, dass auch die Hörtestbescheinigung eines Hörgeräteakustikbetriebes zum Nachweis der Hörfähigkeit ausreicht.

Ein Blick in Anlage 2 der SpFV verrät, dass das medizinische Zeugnis im Vergleich zum bisher verwendeten Muster keine erkennbaren Änderungen erfahren hat.

6. Nähere Definition der Unzuverlässigkeit

§ 6 Absatz 5 SpFV enthält nunmehr eine nähere Definition der Unzuverlässigkeit. Wie das bisheriger Recht enthält die Vorschrift die Aussage:

Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Klargestellt wird nun, welche Tatsachen zur Annahme einer Unzuverlässigkeit führen; diese Aufzählung entspricht der bisherigen Praxis:

Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen können, sind insbesondere:

  1. rechtskräftige Verurteilung wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs,
  2. wiederholte, mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften,
  3. rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Verkehrsstraftatbestände,
  4. im Einzelfall rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Straftatbestände oder wiederholte, mit Geldbuße geahndete erhebliche Zuwiderhandlungen gegen andere verkehrsrechtliche Vorschriften, soweit daraus ein Rückschluss auf das künftige Verhalten des Bewerbers im Schiffsverkehr zu ziehen ist, oder
  5. Kenntnis von der Teilnahme am Verkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel auch ohne abgeschlossene Straf- oder Bußgeldverfahren.

7. Praktische Prüfung im Ausland?

In einer kurzen Verlautbarung hat das zuständige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mitgeteilt, die Prüfungen zum Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich See könnten nun auch auf ausländischen Gewässern abgenommen werden. Hiervon steht in der Verordnung leider kein Wort, insbesondere nicht im § 8, der die Prüfungen regelt. Freilich steht auch nicht in der Verordnung, dass nicht ein deutscher Prüfungsausschuss ins Ausland reisen und dort Prüfungen abnehmen dürfte. Dies war aber auch früher nicht ausdrücklich untersagt.

8. Weitergeltung der bisherigen Führerscheine

Die bisher ausgestellten Motorboot- bzw. Sportbootführerscheine behalten ihre Gültigkeit. Bestimmte Berufspatente berechtigen auch zum Führen eines Sportbootes. Ein Umtausch ist nicht erforderlich. Für Binnenschifffahrtsstraßen ist dies ausführlich in § 3 SpFV, für Seeschifffahrtsstraßen in § 4 SpFV geregelt.

9. Umtauschmöglichkeit

Obwohl dies nicht erforderlich ist, kann man nach früherem Recht ausgestellte Motorboot- bzw. Sportbootführerscheine in Sportbootführerscheine nach neuem Muster umtauschen. Ohne weiteres, insbesondere ohne Prüfung, können sich auch Inhaber von Berufspatenten, die zum Führen eines Sportbootes berechtigen, sich zusätzlich einen SBF ausstellen lassen. Das Berufspatent muss dann selbstverständlich nicht abgegeben werden.  Auch dies ist für Binnenschifffahrtsstraßen in § 3 SpFV und für Seeschifffahrtsstraßen in § 4 SpFV geregelt.

10. Ausgabe der alten Vordrucke und alte Gebühren bis Ende des Jahres 2017

Bis zum Ende des Jahres 2017 werden nach einer Übergangsvorschrift noch die alten Vordrucke für den SBF-Binnen und den SBF-See ausgegeben. Dementsprechend bleiben die Gebühren bis zum Jahresende noch auf dem bisherigen Stand. Ab dem kommenden Jahr wird es dann wegen der aufwändigeren Führerscheine, für die höhere Gebühren höherer gebühren auch teurer.

11. Fazit

Vieles ändert sich – außer für Leute, die auf Binnengewässern ein Boot zwischen 15 und 20 Meter Länge fahren möchten – nicht. Der Führerschein erhält ab 2018 ein neues, praktischeres  Format und wird dafür teurer. Wer einen Sportbootführerschein erwerben möchte, hat einen Grund mehr, es noch in dieser Saison zu tun. Und man muss nun einen Arzt dazu veranlassen, das Gesundheitszeugnis unmittelbar dem Prüfungsausschuss zu übersenden

Insbesondere am Prüfungsumfang und -ablauf ändert sich nichts.

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7 Antworten

  1. Lea Mühlich sagt:

    Ein Bekannter von mir wollte einen Sportbootführerschein machen. Ich wusste nicht, dass er jetzt auf Binnengewässern bis zu einer Bootslänge von 20 Metern, allerdings auf dem Rhein weiterhin die Begrenzung auf 15 Meter gilt. Das sage ich ihm am besten.

  2. Johann sagt:

    Gehe nächstes Jahr in Rente und möchte dann den Motorboot Führerschein machen. Trage Brille und Hörgerät. Trotzdem möglich?

    • Oliver Maor sagt:

      LieberJohann,

      vielen Dank für Ihr Interesse an meinem Blog. Ihre Frage kann ich mit Bezug speziell auf Ihre Person selbstverständlich nicht beantworten. Nach § 6 der Sportbootführerscheinverordnung sind ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins. Entsprechende Beeinträchtigungen können aber durch Auflagen ausgeglichen werden. Ich selbst hatte ursprünglich die Auflage zu meinem Führerschein, eine geeignete Brille oder Kontaktlinsen zu tragen sowie eine Ersatzbrille zu tragen. Nachdem ich mir erfolgreich die Augen habe lasern lasen und dies durch eine Kopie der Behandlungsrechnung sowie einen neuen ärztlichen Sehtest belegt hatte, wurde mir die Auflage durch den DMYV gestrichen (zuständig dafür ist die Zentrale in Duisburg, nicht der örtliche Prüfungsausschuss). Näheres findet man im erwähnten § 6 Sportbootführerscheinverordnung.

      Vielleicht helfen diese Hinweise bereits weiter.

  3. Mario Adams sagt:

    Moin Moin
    Was gilt denn für “Wasserfahrzeuge” oder Boote unter 15 bzw. 20 Meter, wenn sie gewerblich genutzt werden? Patente sind da ja nicht erforderlich.
    Über eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen!

    Mit freundlichen Grüßen
    Mario Adams

    • Oliver Maor sagt:

      Danke für die Nachfrage und das Interesse an dem Blog. Gewerblich genutzte Boote sind aus dem Anwendungsbereich der Sportbootführerscheinverordnung ausgenommen, siehe § 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 1 der Sportbootführerscheinverordnung (hier: https://www.gesetze-im-internet.de/spfv/BJNR101610017.html). Allerdings ist in deren Anwendungsbereich (außerhalb des Rheins, Bodensees usw.) nach § 7 Absatz 4 der Binnenschiffer-Patentverordnung auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 und 4 der Sportbootführerschein mit Berechtigung “binnen” und in den Zonen 1 und 2 der Sportbootführerschein mit Bereichtigung “Seeschiffahrtsstraßen” auch bei gewerblicher Nutzung eines Bootes unter 20 Metern ausreichend. Dies gilt allerdings nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub- und Schleppboote sowie Fähren und für die Zonen 3 und 4 auch nicht für Boote, die für die Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind. Hierfür benötigt man das entsprechende Binnenschiffer-Patent.

      Für den See-Bereich gilt bei gewerblicher Nutzung § 15 der See-Sportbootverordnung in Verbindung mit Anlage 4 der genannten Verordnung (der § 15 ist hier zu finden: https://www.gesetze-im-internet.de/seespbootv/__15.html, die Anlage 4 hier: https://www.gesetze-im-internet.de/seespbootv/anlage_4.html). Die erforderlichen Befähigungen und Anforderungen an die Besatzung einschließlich ihrer Zusammensetzung sind vor allem in der Anlage 4 wiedergegeben.

  1. 11. Mai 2017

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