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Oliver Maor – Willkommen

Willkommen auf meiner Homepage. Dies ist ein persönlicher, aber nicht nur privater Blog mit Artikeln zu interessanten Themen – nun gut, nach meinem persönlichen Geschmack sind sie interessant. Vor allem behandele ich hier, voneinander unabhängig oder auch verknüpft, die Themen Recht, Wassersport sowie Aufenthaltsrecht (zum Letzteren veröffentliche ich auch nebenberuflich und behalte mir Werbung in eigener Sache vor).

Die Zahl der Beiträge wird mit der Zeit wachsen, und über Feedback freue ich mich selbstverständlich.

Beste Grüße

Oliver

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    Kommentare zeigen (10)

    • Das Thema Befristung wasserbehördlicher Genehmigungen lässt uns nicht los.
      Der Bezirksbürgermeister von Treptow-Köpenick hat mir dazu in einem Antwortschreiben die Ansichten seiner Fachämter (Rechtsamt und Umwelt) mitgeteilt.
      Ich zitiere: „. Gestützt auf die Rechtsauffassung aus dem Blog von Herrn Oliver Maor (Stand 20. Februar 2017) vertreten Sie die Auffassung, dass sich der § 62 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz Berliner Wassergesetz (BWG) nicht auf den Betrieb von Sportbootsteganlagen bezieht.
      1. Soweit man sich am reinen Wortlaut dieser Norm orientiert, ist hier in der Tat der Betrieb einer Sportbootsteganlage verbal nicht gesondert aufgeführt. Allerdings ist er auch nicht - wie Sie behaupten - ausdrücklich ausgeschlossen.“
      Meine Ansicht dazu: Der § 62 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BWG ist eindeutig. Für mich bedeutet das Wort „nur“ so viel wie „ausschließlich“ und wenn man den ersten und zweiten Halbsatz vergleicht, findet man, dass der zweite Halbsatz völlig überflüssig wäre, wenn er die gleiche Bedeutung hätte, wie der erste Halbsatz. Der Betrieb einer Sportbootsteganlage kann deshalb eben so wenig Gegenstand einer wasserbehördlichen Genehmigung sein, wie dessen Befristung.
      Weiteres Zitat: „Um den Regelungsgehalt einer Rechtsnorm abschließend zu ermitteln ist allerdings neben dem Wortlaut ebenfalls der systematische Bezug, insbesondere innerhalb des Gesetzes, und der Sinn und Zweck der Norm heranzuziehen. Da diese beiden letzteren Auslegungsmethoden bei der Auslegung einer Rechtsnorm den Vorrang haben, möchte ich dazu im Weiteren einige Worte verlieren.
      2. Bei der systematischen Auslegung des § 62 BWG ist insbesondere der § 62a BWG heranzuziehen, da diesem die materiell-rechtlichen (inhaltlichen) Kriterien für die Genehmigung von Sportbootsteganlagen zu entnehmen sind. Die Anforderungen dieser Rechtsnorm könne nur sinnvoll erfüllt werden, wenn auch der Betrieb von Sportbootsteganlagen unter Genehmigungsvorbehalt gestellt wird….
      3. Der Genehmigungsvorbehalt für den Betrieb von Sportbootsteganlagen ist wiederum u.a. notwendig, um diese, wie in § 62 Abs. 5 Satz 1 BWG geregelt, bei Notwendigkeit befristen zu können. Die Befristung der Genehmigung ist zwingend notwendig, da sich ein Gewässer permanent ändert.“…
      Mein Kommentar dazu: Zur systematischen Auslegung des § 62 BWG ist nicht nur der § 62 a hinzuzuziehen, sondern auch der § 62 c, der gern vergessen wird. Außerdem stimmt es einfach nicht, dass die Verwaltung keine Möglichkeit der Einflussnahme auf eine Steganlage nach der genehmigten Errichtung hat. Nach § 62 Abs. 5 kann eine wasserbehördliche Genehmigung jederzeit unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen oder mit Auflagen versehen werden.
      Des Weiteren wird ausgeführt, dass die Befristung des Betriebs einer Anlage „zwingend erforderlich“ ist, weil sich ein Gewässer ständig verändert. Deshalb müssen also ca. 3.000 Steganlagen im Bezirk, die zu unterschiedlichsten Zeiten genehmigt wurden, regelmäßig alle 10 Jahre neu genehmigt werden?
      Die Befristung des Betriebs einer Steganlage (außer Sportbootsteganlagen) ist im BWG der Sonderfall und nicht die Regel. Andernfalls wäre im Gesetz festgelegt, dass eine wasserbehördliche Betriebsgenehmigung regelmäßig verfällt und die Beibehaltung der Anlage – eine Wortschöpfung der Verwaltung die im Berliner Wassergesetz nicht vorkommt – vor dem betreffenden Verfallsdatum neu beantragt werden muss.
      Für mich hat diese abenteuerliche –Kennzeichnung durch einen Volljuristen – Handhabung des Wasserrechts sehr viel mit seiner „Ökologisierung“ zu tun. Die Verwaltung versucht krampfhaft, das Naturschutzrecht in das Wasserrecht, das ursprünglich l zur Benutzung der Gewässer und des Wassers geschaffen wurde, hinein zu interpretieren und stößt dabei zum Glück an Grenzen, welche die Verwaltung akzeptieren sollte.
      Noch ein Wort zu einer gerichtlichen Klärung der streitigen Fragen: Wenn es bereits eine gerichtliche Entscheidung dazu gäbe, dass eine wasserbehördliche Genehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung von Sportbootstegen befristet werden kann, um den Betrieb für diese Anlagen zu befristen, dann wüsste es das Rechtsamt des Bezirks ganz bestimmt. Ich gehe deshalb davon aus, dass dieser Punkt bisher von keinem Gericht behandelt und entschieden wurde.
      Joachim Nolte

    • Hallo Herr Maor,
      ich möchte hier nur zum Thema Befristung Stellung nehmen. Ihr Blog hat mich dazu veranlasst, den § 62 BWG gründlich zu lesen, was die Berliner Verwaltung und sogar die 10. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts offenbar auch nicht getan haben.
      Im §62 Absatz 2 BWG heißt es: Die“ Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Veränderung von Anlagen … bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung… bei Anlagen der Sport- und Freizeitschifffahrt ohne Umschlag wassergefährdender Stoffe einschließlich Sportbootstegen bedarf nur die Errichtung oder wesentliche Veränderung der Genehmigung. … hierunter fallen sowohl Einzel- als auch Sammelsteganlagen.“
      Es ist eindeutig, dass der Betrieb von Anlagen auch einer Genehmigung bedarf, wenn es sich nicht um Sportbootstege handelt. Bei letzteren ist nur die Errichtung oder wesentliche Veränderung genehmigungspflichtig.
      Im $ 62 Absatz 5 BWG heißt es dann: „Die Genehmigung kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, zu Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist.“
      Hier kann es sich nur um die Genehmigung des Betriebs von Anlagen handeln, die keine Sportbootstege sind, denn für diese ist der Betrieb ausdrücklich nicht genehmigungspflichtig.

      Sowohl die Senatsverwaltung als auch die Bezirksämter befristen mit wenigen Ausnahmen alle wasserbehördlichen Genehmigungen für einzelne Sportbootstege und für Sportbootsteganlagen und begründen das mit ihrem Ermessensspielraum bzw. neuerdings u. a. wie folgt: „ Die Behörde kann nach Ablauf einer angemessenen Zeit prüfen, ob für die Betrachtung der Genehmigungsfähigkeit einer Steganlage Entwicklungen zu berücksichtigen sind, die dem Regelungsgehalt des § 62 BWG entgegenstehen könnten ( z.B. Änderung der Gewässerqualität, Zustand, Nutzung oder Auswirkungen der Anlage auf das Gewässer oder andere Rechtsgüter; geänderte Rechtsvorschriften ).“ Quelle: Antwort der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz auf eine Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Tom Schreiber und Robert Schaddach (SPD) vom 23.10.2017, Drucksache 18/12 545.
      Dies ist eine Auswirkung der „Ökologisierung“ des Wasserrechts, die große Teile des Wasserrechts faktisch zum Bestandteil des Naturschutzrechts gemacht hat. Eine ausführliche Begründung würde den Rahmen dieses Kommentars sprengen. Ich werde Sie dazu direkt anschreiben.

      Abschließend noch den neuesten Stand der Entwicklung in Spandau. Der Segler-Club Oberspree hat die langersehnte wasserbehördliche Genehmigung erhalten. Sie ist ohne Begründung auf 10 Jahre befristet und bezeichnet die Anwesenheit der Besatzung und das Übernachten an Bord als zweckentfremdete Nutzung der Steganlage, da Stege nur zum Ein- und Aussteigen sowie zur Befestigung des Bootes dienen. Die Genehmigung wurde nicht vom zuständigen Umweltamt, sondern vom Bezirksstadtrat für Umwelt unterschrieben. Ich habe empfohlen, fristgemäß Widerspruch einzulegen. Das ist aber offenbar nicht erfolgt. Der Vorstand war sogar froh und dankbar für diese Genehmigung. Er hatte wohl ihren Blog nicht gelesen.
      Joachim Nolte

      • Sehr geehrter Herr Nolte,
        vielen Dank für Ihren Kommentar und auch die sehr ausführliche Mail mit Hintergrundinformationen, die Sie mir übersandt hatten.

        Mehr, als auf das Problem aufmerksam zu machen, kann ich nicht, und können Sie wahrscheinlich auch nicht. Es ist schwierig, erfolgreich darauf aufmerksam zu machen, dass in zehn Jahren ein Problem entstehen wird. Sowohl Geschäftsleute als auch Politiker denken in der Dimension, dass sie die nächsten ein bis höchstens fünf Jahre gestalten müssen, danach kommen andere Leute nach, oder die Zeiten sind andere. Und vor diesem Hintergrund wägen sie Kosten und Nutzen miteinander ab. Das ist eine legitime Sichtweise, die sich nach meinem Eindruck mit zunehmendem Alter noch verstärkt. Und was ist das Durchschnittsalter in Bootsclubs? Der Club, in dem ich Mitglied bin, hat ja noch eine recht junge Mitgliedschaft, weil er den Rennsport fördert und betreibt. Aber wenn ich mir einige andere Vereine anschaue, bezweifle ich, dass mehr als zehn Prozent nicht bereits das Rentenalter erreicht hat.

        • Sehr geehrter Herr Dr. Maor,
          Das Problem der Befristung ist brennend aktuell. Gegenwärtig sind in Treptow-Köpenick ca. 3.000 Genehmigungen erteilt - alle auf 10 Jahre befristet. Es laufen also ständig Fristen ab. Das Bezirksamt leht es nun zunehmend aus Umweltschutzgründen ab, Genehmigungen nach dem Ablauf der Frist zu verlängern. Einen Eindruck dazu vermittelt der Artikel von Herrn Uwe Zepf, Referent im Rechtsamt des Bezirksamtes mit dem Titel. Kampf um Sportbootsteganlagen in Berlin (LKV 2017, 529).
          Aus gegebenem Anlass habe ich mich angeregt durch Ihren Artikel, nochmals gründlich mit dem Thema Befristung beschäftigt und bin zu folgendem Schluss gekommen:
          Das eigentiche Problem ist nicht die Befristung der Genehmigungen, sondern der Umgang mit diesen Genehmigungen in der gegenwärtigen Verwaltungspraxis.
          Die Verwaltung erteilt gegenwärtig eine wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung eines Sportbootsteges oder einer
          -steganlage, befristet diese – in der Regel – auf 10 Jahre und behandelt diese Genehmigung als Genehmigung zum Betrieb des betreffenden Steges bzw. der Steganlage, die mit Ablauf der betreffenden Frist ihre Gültigkeit verliert.
          Der Betrieb eines Sportbootsteges bzw. einer –Steganlage kann aber gemäß § 62 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz ausdrücklich nicht Gegenstand einer wasserrechtlichen Genehmigung für Sportbootstege bzw. –steganlagen sein.
          Diese Verwaltungspraxis ist demnach eindeutig rechtswidrig.
          Eine wasserechtliche Genehmigung für Sportbootsteganlagen kann nur für die Errichtung oder wesentliche Veränderung einer Steganlage erteilt werden und gilt solange, bis ein Wideruf rechtswirksam oder diese Anlage (erneut) wesentlich verändert wird.
          Die Befristung einer Genehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung wird mit der Errichtung oder wesentlichen Veränderung gegenstandslos.
          Das bedeutet, dass alle bisher erteilten Genehmigungen gelten, bis sie rechtkräftig widerrufen wurden oder die betreffende Anlage wesentlich verändert wird.

          Ein Gericht entscheidet in der Regel die Fragen, die ihm vorgetragen wurden. Bisher sind daher die Verwaltungsgerichts-Urteile von der Verwaltungspraxis ausgegangen.
          Es kommt nun meiner Ansicht nach darauf an, die Verwaltung zur Einhaltung geltenden Rechts zu bewegen und im Bedarfsfall den Verwaltungsgerichten die richtigen Fragen zur Entscheidung vorzulegen.
          Joachim Nolte

    • Hallo Oliver,
      zufällig bin ich i Zusammenhang mti der Bootssteg-Debatte in Spandau auf Ihre Seite gestoßen. Ihren Beitrag "Bootsstege und ihre Genehmigung ..." finde ich hochinteressant und Ihre Argumentation sehr plausibel und gut. Regelrecht originell finde ich auch Ihre Idee, dass die Besitzer/ Betreiber einer einmal genehmigten Steganlage (trotz der in Berlin bzw. Spandau wohl üblichen Befristung der Genehmigung) gar nicht nötig haben, für die Fortsetzung der Nutzung der Steganlage nochmal einen weitere Genehmigung einzuholen. Das Berliner VerwG ist hierauf nicht gekommen... Seine Feststellung auf S. 10 seines "Hausbooturteils", dass das BA im Rahmen einer neubescheidung des Antragses der Klägerin auch neue oder geänderte Auflagen erlassen könne, "[d]a die wasserbehördliche Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen im Ermessen des Beklagten steht", verstehe ich im gegenteil eher dahin, dass das Gericht kein Problem (auch) mit dem Genehmigungserfordernis nach Ablauf der Befristung hat. Aber ich gebe Ihnen völlig Recht: So völlig selbstverständlich ist das wohl nicht ;-)
      Mich würde interessieren, ob der Ermessensspielraum des BAs so weit geht, dass es ggf. auch einen Antrag auf (fortsetzung der) Genehmigung einer erlaubt errichteten Bootssteganlage komplett ablehnen kann. Wie sehen Sie das? In Kladow und wohl auch in Gatow mussten ja sogar schon manche Bootsstege auf behördliche Anordnung hin abgerissen werden. Ich weiß allerdings nicht, ob hierunter auch Steganlagen waren, die früher einmal ganz "offiziell" genehmigt waren. Vielleicht kommt es auch darauf an, ob sich seit der ursprünglichen Genehmigung einzelner Stege die Gesamtkonzeption für die Ufergestaltung in dem betreffenden Bereicht geändert hat (oder ggf. überhaupt erstmals "eine Art Uferplan" existiert). Daher zwei Fragen: 1. Wissen Sie, wo die vom VerwG in Bezug genommene Steganlagenkonzeption für die Gewässer des Berzirkes Spandau von Berlin vom Februar 2002 einsehbar bzw. erhältlich ist? Die vom Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf ist ja ins Internet gestellt. Die von Spandau finde ich aber leider nicht :-( Und 2. Wissen Sie von konkreten Überlegungen der Bezirksverordnetenversammlung in Spandau, diese (in Ihre Beitrag von Ihnen als "überholt" bezeichnete) Steganlagenkonzeption von 2002 zu überarbeiten bzw. tatsächlich einen (neuen) Uferplan aufzustellen?
      Ahoi! Anna

      Hinweis des Website-Inhabers: Mir liegt eine volle Namensangabe vor; auf Wunsch der Verfasserin des Kommentars habe ich den Namen abgekürzt.

      • Sehr geehrte Frau K.,
        vielen Dank für Ihr Interesse an meiner Website und dem Beitrag.

        Dass der Ermessensspielraum des BAs so weit geht, dass es ggf. auch einen Antrag auf (fortsetzung der) Genehmigung einer erlaubt errichteten Bootssteganlage komplett ablehnen kann, sehe ich kritisch, weil ja, wie dargelegt, m.E. nur die Befristung einer Errichtungserlaubnis zulässig ist ("Steg ist bis zum ... zu errichten"), nicht aber eine Befristung des Betriebes, weil der Betrieb selbst ja gar nicht erlaubnispflichtig ist. Im Fall, der vom Verwaltungsgericht entschieden worden ist, kam es möglicherweise nicht darauf an.

        Die Steganlagenkonzeption für die Gewässer des Bezirkes Spandau von Berlin vom Februar 2002 liegt mir nicht vor; hierzu könnte man einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellen, der aber gern mit einem Gebührenbescheid beantwortet wird. Eine Überarbeitung der Konzeption stand einmal an; ob dies in dieser Legislaturperiode nun geschehen wird, weiß ich nicht, da ich in der Spandauer Lokalpolitik zu wenig "verdrahtet" bin.

        Beste Grüße
        Oliver Maor

    • Hallo Herr Maor,

      Gratulation für Ihre informative Seite, auf die ich gestoßen bin.
      Da ich gerade ein Motorboot erwerben möchte, erlaube ich mir eine Frage:

      Ich möchte ein Boot nach erfolgreicher Probefahrt kaufen und bezahlen, einen Kaufvertrag und auch eine Übergabe nach Ihrem Muster durchführen, alle Schlüssel an mich nehmen und dann das Boot noch bis zum Frühjahr auf dem eingezäunten Gelände des Händlers belassen. Geht das Eigentum dann auf mich über?
      Für eien Antwort wäre ich sehr dankbar.

      Gruß
      Jan Wieland

      • Hallo Herr Wieland,

        ich gebe hier ungern Rechtsrat für individuelle Fälle - sonst könnte ich mich nicht retten. Gern antworte ich Ihnen aber mit allgemeineren Überlegungen zur Konstellation "Winterlager", und dies vor allem deshalb, weil ich Ihren Fall gar nicht endgültig lösen kann:

        Es kommt nämlich in der von Ihnen beschriebenen Fallkonstellation darauf an, ob ein Händler derzeit Eigentümer des Bootes ist, oder ob er es in Kommission verkauft. Im letzteren Fall stellt der Besitzübergang kein Problem dar, weil der mittelbare Besitz wechselt (näheres in meinem Beitrag). Der Händler verwahrt dann das Boot für den Erwerber statt für den bisherigen Eigentümer. Wichtig ist allerdings, die Vollmachten des Eigentümers (und auch, ob sein Eigentum wirklich besteht) zu prüfen. Sollte hingegen ein Händler Eigentümer sein, hat er in der von Ihnen beschriebenen Konstellation den unmittelbaren Besitz nicht vollständig aufgegeben - das eingezäunte Gelände ist ja "sein Reich", und er könnte den Erwerber daher während des Winterlagers daran hindern, jederzeit zum Boot zu kommen, und wird dies nachts auch tun. Der Erwerber hat also niemals die vollständige Kontrolle über das Boot erlangt, der bisherige Eigentümer, der Händler, hat hingegen stets Kontrolle über das Boot behalten, auch wenn er die Schlüssel nicht hat. Meine Ausführungen im Blogartikel, dass eine vollständige Schlüsselübergabe wohl ausreicht, bezogen sich auf eine Situation, in der das Boot im Wasser ist und an einer Stelle steht, auf die der Veräußerer und der Erwerber gleichermaßen Zugriff haben, etwa in einem Bootsclub, in dem beide Mitglied sind. Und selbst dann würde ich zu der im Artikel beschriebenen kurzen Spritztour raten. Denn gefestigte Rechtsprechung gibt es speziell zu Booten meines Wissens nicht.

        Da bei Booten ab einer bestimmten Größenklasse sehr viel Geld im Spiel sein kann, und in der Bootsbranche immer wieder Insolvenzen vorkommen, kann man zur Sicherheit beider Seiten ein Treuhänder eingeschaltet werden, an den der Kaufpreis fließt, der es dann auf einem Anderkonto aufbewahrt, und der das Geld an den Veräußerer zahlt, sobald der vollständige Besitzübergang nachgewiesen ist. Hierfür gibt es professionelle Schiffsbroker, die aber wohl eher nicht im normalen Freizeitbereich aktiv sind, sondern allenfalls bei Yachten der "Monte Carlo-Klasse". Sicherlich findet sich aber ein Anwalt oder ein Notar (m/w), der von beiden Seiten entsprechend beauftragt werden kann. Wenn diese Kosten außer Verhältnis stehen, kann man es natürlich "darauf ankommen lassen". Dass ein langjähriger, bekannter ortsansässiger Bootshändler ausgerechnet während der paar Monate Winterlager pleite geht, ist zwar denkbar, aber dann eben wirklich großes Pech.

        Gedanken machen sollte man sich aber darüber, wie das Boot bzw. der Kaufpreis während der Lagerzeit versichert ist. Immer wieder geschieht etwas in Winterlagern. Schlimmstenfalls brennt es, und die Feuer schlagen von GFK-Boot zu GFK-Boot über. Diebstähle von Technik oder auch rasch abmontierbaren Teilen wie Propellern oder ganzen Außenbordmotoren bearbeitet die Wasserschutzpolizei Berlin jedes Jahr. Aber auch heimliche Übernachtungen Obdachloser in winterlagernden Booten - mit entsprechenden Spuren - haben wir in Berlin schon erlebt. Zahlen wird die Versicherung an den Veräußerer - der ist schließlich noch Eigentümer. Zwar müsste er dann, im Falle eines Falles, den Kaufpreis zurückerstatten, wenn das Boot zerstört oder wesentlich verschlechtert worden ist. Bloß wird er in diesem Falle eines Falles nicht so liquide sein. Sinnvoll wäre es für den Käufer, sich Versicherungsansprüche vorsorglich abtreten zu lassen, etwa mit der Klausel: "Der Verkäufer tritt bis zum endgültigen Eigentumsübergang etwaige Ansprüche gegen Versicherungen auf Ersatz von Schäden am gekauften Boot bereits jetzt an den Käufer ab und bevollmächtigt den Käufer, den Versicherungen den Übergang dieser Forderungen anzuzeigen. Er wird den Käufer unverzüglich in Textform über jeden Versicherungsfall unterrichten und ihm sämtliche Auskünfte geben, die erforderlich sind, um Ansprüche direkt gegen die Versicherungen geltend machen zu können. An den Käufer gezahlte Versicherungsleistungen mindern im Schadensfall in der jeweiligen Höhe etwaige Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, die wegen der Zerstörung oder Beschädigung des gekauften Bootes entstehen."

        Völlig aus dem Schneider ist man, wenn das Schiff mehr als 5 Tonnen Wasserverdrängung hat und somit ins Schiffsregister des Amtsgerichts eingetragen werden kann. Dann erfolgt der Eigentumsübergang durch Umschreibung im Register, und es ist unerheblich, wo das Boot steht. Persönlich kenne ich einen Freizeitkapitän, dessen Schiff dort eingetragen ist (ich bin es nicht).

        Vielleicht hat dies weitergeholfen.

    • Hallo Oliver,
      ich habe Dich erwischt- auf Deiner Homepage-sehr interessant und informativ.
      Schade das Du nicht mehr bei uns bist.
      alles Gute gruß an Deine liebe Frau
      Sandor

      • Lieber Sandor,
        herzlichen Dank für Dein Lob für meine Seiten.
        Herzliche Grüße
        Oliver