Kleinschifferzeugnis für Sportboote – neues Chaos oder halb so wild?
Was steht wirklich hinter dem Kleinschifferzeugnis und den anderen jüngsten Änderungen?
Oder: Wie die Wassersportverbände danebenliegen können
Nachdem sich in den vergangenen Jahren – seit der Einführung der Kartenführerscheine im Jahr 2017 – im Bereich der Sportbootführerscheine nichts Bedeutsames getan hatte, schlagen derzeit die medialen Wellen um neue Führerscheinbestimmungen hoch. Sehr dezidierte Stellungnahmen der Wassersportverbände und entsprechende Meldungen in der einschlägigen Presse zum neuen Kleinschifferzeugnis verwirren allerdings mehr, als sie hilfreich sind. Zeit für einen sachlichen Blick auf die Neuerungen – mit der Frage, was sich tatsächlich für wen ändert.
1. Neuerung 1: Das “Kleinschifferzeugnis”
Nach der bisherigen Rechtslage konnten alle Sportboote mit Sportbootführerscheinen (beziehungsweise, als noch getrennte Vordrucke für Binnen- und Seewasserstraßen verwendet worden sind, mit den entsprechenden Varianten) auf Binnengewässern oder Seewasserstraßen des Bundes geführt werden.
a. Sportboote waren auch bisher nur nicht gewerblich genutzte Boote
Allerdings enthielt die Definition des Begriffs “Sportboot” in § 2 Nummer 3 der Sportbootführerscheinverordnung die Einschränkung, dass dies nur für
nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Erholungszwecke verwendete Fahrzeuge
gilt. Noch dezidierter hatte § 1 Nummer 2 der im Jahr 2017 abgelösten Sportbootführerscheinverordnung-Binnen bestimmt, dass “Sportboote” nur solche sind, die
von ihren Bootsführern nicht gewerbsmäßig, gewöhnlich für Sport- oder Erholungszwecke verwendete Fahrzeuge
sind.
Sportbootführerscheine nach diesen Verordnungen also nicht für gewerblich und nicht gewöhnlich für Sport- oder Erholungszwecke genutzte Boote.
Fazit: Die Vorstellung, dass gewerblich genutzte Boote, wenn sie nur die typischen Merkmale und Abmessungen von Sportbooten aufweisen, mit einem Sportbootführerschein gefahren werden durften, ist und war von vornherein falsch.
b. Lückenschluss durch das Kleinschifferzeugnis
Was nun neu ist: Für diese Fälle wurde ein neuer Führerscheintyp namens “Kleinschifferzeugnis” geschaffen, das eine Lücke schließt. Die Anforderungen an die Ausstellung des Kleinschifferzeugnisses sind nicht so hoch wie diejenigen an ein ansonsten erforderliches Berufspatent für Binnenschiffer; hierzu sogleich.
c. Ausstellungsvoraussetzungen
Die Anforderungen an das Kleinschifferzeugnis sind vergleichsweise gering. Grundlegend sind sie in § 39 der Binnenschifffahrtpersonalverordnung festgelegt. Danach sind neben der Voraussetzung, dass nicht auf Grund eines Vorverhaltens Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen dürfen, folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Medizinische Tauglichkeit nach § 20 der Binnenschifffahrtpersonalverordnung,
- Vollendung des 18. Lebensjahrs,
- Vorhandensein eines Sprechfunkzeugnisses, wovon bei der Gültigkeit nur für ein begrenztes Fahrgebiet oder im Saisonbetrieb Ausnahmen zugelassen sein können und
- das Bestehen einer Prüfung.
In der Bestimmung zur Ausgestaltung der Prüfung, dem § 40 der Binnenschifffahrtpersonalverordnung, ist eine Überraschung enthalten: Für diesen Führerschein benötigt man keine praktische Prüfung. Es ist lediglich eine theoretische Prüfung im Multiple-Choice-Verfahren erforderlich. Prüfungsgegenstand sind die Prüfungsteile „Navigation und Verkehrsvorschriften“, „Betrieb des Fahrzeugs“, „Wartung und Instandhaltung“ sowie „Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz“ entsprechend dem “Unionspatent”, also dem “großen” Schiffspatent, das einheitlich in der Europäischen Union für die Binnenschifffahrt eingeführt worden ist. Die Prüfung kann allerdings nicht bei Wassersportverbänden, sondern nur in Bonn, Kiel, Magdeburg und Würzburg abgelegt werden.
Die medizinische Tauglichkeit muss bei Erwerb des Kleinschifferzeugnisses, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr alle fünf Jahre und ab Vollendung des 70. Lebensjahrs alle zwei Jahre nachgewiesen werden.
d. Großzügige Übergangsregelung zum Kleinschifferzeugnis
Obwohl der Sportbootführerschein niemals zum Führen von Booten berechtigt hatte, die gewerblich und nicht überwiegend zur Freizeit- oder Erholungszwecken genutzt werden, enthält die neue Binnenschifffahrtspersonalverordnung eine großzügige Übergangsregelung für Inhaberinnen und Inhaber eines Sportbootführerscheins. Im Grunde handelt es sich um eine Übergangsregelung, die es erlaubt, vorübergehend eine Praxis fortzusetzen, die bislang streng genommen gar nicht legal war, und die gewerbliche Schiffsführer besser stellt als zuvor.
Nach § 130 Absatz 1 der Binnenschifffahrtpersonalverordnung können nämlich
gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern,
ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren
bis (derzeit) zum 17. Januar 2024 mit Sportbootführerscheinen-Binnen (im Binnenbereich unter Motor) oder mit Sportbootführerscheinen-See (auf Seewasserstraßen) beziehungsweise dem einheitlichen Sportbootführerschein, der auf den befahrenen Wasserstraßen gilt, geführt werden. Voraussetzung ist aber, dass die gewerbliche Tätigkeit, die die Nutzung solcher Fahrzeuge zum Gegenstand hatte, schon vor dem 18. Januar 2022 ausgeübt worden ist.
Was bislang also unzulässig war, ist nunmehr durch die neue Binnenschifffahrtpersonalverordnung legalisiert worden.
e. Großzügige Umtauschregelung
Großzügig ist auch die in § 130 Absatz 2 der Binnenschifffahrtpersonalverordnung enthaltene Umtauschregelung:
Mit einem kurzen einseitigen Antrag und mit wenigen Nachweisen (Scans des Personalausweises, der bisherigen Führerscheins, einer formlosen Arbeitgeberbescheinigung, eines Passbildes im jpg-Format) wird bis zum Stichtag 17. Januar 2024 ohne Befähigungsprüfungen oder weitere Voraussetzungen ein Kleinschifferzeugnis ausgestellt, wenn ein Sportbootführerschein vorhanden war. Bei Personen über 60 Jahren muss auch ein Gesundheitszeugnis vorgelegt werden, und dieses muss per Post im Original eingesendet werden.
f. Zur unberechtigten Kritik der Wassersportverbände
Der Verfasser dieses Textes ist selbst Mitglied eines Wassersportvereins, der seinerseits dem Deutschen Motoryachtverband angehört. Dennoch ist die Kritik insbesondere des Deutschen Motoryachtverbandes und auch anderer Verbände selbst kritikwürdig. Und teils schlicht falsch.
Wenn sich etwa der Deutsche Motoryachtverband sinngemäß darüber beklagt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von
Segel- und Bootsschulen, Werften, Charterunternehmen, Bootshändlern und -ausrüstern, Häfen sowie Journalisten, die auf dem Wasser recherchieren
angeblich nicht mehr mit dem Sportbootführerschein Kleinboote fahren dürfen, beruht dies auf einer falschen Grundannahme. Boote, die überwiegend gewerblich genutzt werden, durften, wie bereits gezeigt. mit Sportbootführerscheinen mindestens in den vergangenen 20 Jahren nicht damit gefahren werden. Und zwar unabhängig davon, ob die Behörden diese Einschränkung vollzogen hatten oder nicht.
In seiner Stellungnahme gibt der Verband die aus den genannten Gründen völlig zutreffende Angabe des zuständigen Bundesministeriums an,
man habe eine Regelungslücke erkannt und diese schließen wollen,
kommentiert dies aber damit, diese Lücke habe “lediglich” bestanden. Mit der Neuregelung
werde also die Berufsausübung für den größten Teil der rund 40.000 Beschäftigten der Branche erschwert, wenn nicht sogar verhindert.
Der Deutsche Motoryachtverband räumt damit also – zutreffend? aber sicherlich unabsichtlich – ein, dass der größte Teil der Branche bislang rechtswidrig Schiffe geführt hatte.
Nachvollziehbarer ist hingegen die folgende Kritik:
Für diese Prüfung wird es keinen Fragenkatalog geben, wie man es von den Führerscheinprüfungen her kennt, sondern es wird allgemeine Sachkunde in verschiedenen Themenbereichen abgefragt. Zusätzlich müssen Menschen ab 60 eine arbeitsmedizinische Tauglichkeitsprüfung bestehen, die weit oberhalb der Kriterien des hausärztlichen Attestes für einen Sportbootführerschein liegt.
Die Veröffentlichung eines Fragenkatalogs wäre in der Tat für das Erlernen des betreffenden Stoffes sinnvoller und scheint bei den Führerscheinprüfungen für Sportbootführerscheine auch kein Problem darzustellen. Und dass Führer von Kleinfahrzeugen problematische Unfälle verursacht hätten, weil sie ihre Tauglichkeit nur durch die für Sportboote üblichen Atteste nachgewiesen haben, ist auch nicht belegt.
Völlig überzogen ist zudem die Auffassung, die Regelung würde die
Grundrechte auf freie Berufsausübung und die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränken.
Die “auf Booten recherchierenden Journalisten” wurden möglicherweise nur als Zielgruppe ausgewählt, um die Presse auf die eigene Seite zu ziehen.
g. Unreflektierte Berichterstattung
Offenbar mit teilweisem Erfolg. Das Magazin “boote”, das freilich kein juristisches Fachblatt ist, veröffentlichte einen Artikel, in dem völlig einseitig und scheinbar ohne eigene juristische Recherche die Position des Deutschen Motorsportverbandes übernommen worden ist. Ohne jede erkennbare weitere Prüfung wird dort etwa eine Verbändeposition wiedergegeben,
„den Vollzug des § 130 BinSchPersV auszusetzen, bis eine Reihe von Unklarheiten beseitigt sind und bis der Verordnungsgeber eventuell weitere Fakten zur Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorliegen hat.“
Wer diesen Blog-Beitrag bis hierher gelesen hat, wird unschwer erkennen können, was diese “Aussetzung des Vollzugs” (die es rechtlich in dieser Form nicht gibt) der Übergangsregelung zum Kleinschifferzeugnis bewirken würde: Nämlich, dass die in jenem Paragrafen enthaltene großzügige Übergangsregelung und die Umtauschregelung nicht anwendbar wären – mit der Folge, dass eben das Führen von Kleinbooten mit einem Sportbootführerschein wieder schlicht illegal wäre.
Anders gesagt: Der Deutsche Motoryachtverband vertritt eine Position, die die Stellung der Betroffenen verschlechtern würde. Und die Zeitschrift “Boote” gibt dies vorbehaltlos wieder.
Andere, durchaus differenziertere Positionen, wie etwa diejenige des ADAC, der auf eine unverhältnismäßige Belastung durch die Ausgestaltung der Regelung hinweist, werden in dem Artikel leider nur eher beiläufig erwähnt.
Unhaltbar ist auch die Auffassung, das bisherige Verordnungsrecht sei “formell rechtswidrig”, weil “§§ 47 Absatz 1 in Verbindung mit 62 Absatz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)” nicht eingehalten worden sei. Zunächst ist § 47 Absatz 3, nicht Absatz 1, einschlägig, weil der Absatz 3 die Beteiligung von bundesweit bestehenden Verbänden wie etwa denjenigen des Wassersports regelt. Der zutreffende Absatz enthält aber in seinem Satz 2 auch die Aussage:
Zeitpunkt, Umfang und Auswahl bleiben, soweit keine Sondervorschriften bestehen, dem Ermessen des federführenden Bundesministeriums überlassen.
Aus der Vorschrift, die die Anhörung solcher Lobbyverbände vorsieht, folgt keine Verpflichtung, den Lobbymeinungen auch Folge zu leisten, erst Recht nicht denjenigen eines bestimmten Verbandes. Und zudem macht ein Unterlassen der Anhörung die Verordnung nicht rechtswidrig: Die GGO ist kein Gesetz, sondern eine regierungsinterne Verwaltungsvorschrift, die Dritten keine Rechtspositionen einräumt. Unter welchen Voraussetzungen eine Verordnung des Bundes wirksam ist, bestimmt allein das Grundgesetz in Artikel 80.
h. Mögliche Verlängerung der Frist; Wegfall des Stichtag und des Tauglichkeitszeugnis für das Kleinschifferzeugnis?
Mit Datum vom 21. Februar 2023 hat das Bundesministerium für Verkehr und Digitales einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der zahlreiche Detailänderungen der Binnenschifffahrtpersonalverordnung vorsieht und im Kern darauf hinausläuft, die Übergangsfrist des § 130 bis zum 17. Januar 2025, also um ein Jahr, zu verlängern. Die Begründung (Seite 77) führt außerdem aus
Zudem wird im einleitenden Satzteil die Stichtagsregelung gestrichen, wonach die Tätigkeit schon vor dem 18. Januar 2022
ausgeübt worden sein musste.
Vom Erfordernis einer medizinischen Bescheinigung vor dem Umtausch des Sportbootführerscheins in ein Kleinschifferzeugnis steht in der Neuregelung selbst kein Wort mehr, aber dies ist ebenfalls in der Begründung thematisiert (Seite 77):
Es wird darauf verzichtet, bei der Umschreibung den Nachweis der Tauglichkeit vorzuschreiben, wenn der Antragsteller 60 Jahre oder älter ist, um die Belastungen der Betroffenen durch die Einführung des Kleinschifferzeugnisses möglichst gering zu halten.
Mit diesen Änderungen, die noch nicht geltendes Recht sind, wird zumindest einigen Anliegen der betroffenen Verbände entgegengekommen.
h. Fazit
Meine persönliche Meinung: Die recht “krawallige” und damit überzogene Lobbyarbeit, verbunden mit einer gewissen Verkennung rechtlicher Rahmenbedingungen, und die Verleitung der Presse (“boote” ist kein juristisches Fachblatt, weshalb man ihm hierzu keinen Vorwurf machen kann) zu problematischen Aussagen zum neu eingeführten Kleinschifferzeugnis erschwert eine vernünftige Lösung zu Gunsten der Betroffenen. Offenbar scheint mangels erkennbar eingebrachter juristischer Expertise dem Verband nicht aufzufallen, dass er eine elegante Lösung für eine scheinbar seit Langem gepflegte illegale Praxis auf diese Weise gar nicht erst ermöglicht und im Gegenteil mit seinen Vorschlägen einen gar nicht erwünschten Zustand zementieren würde. Eine Ausweitung der Umtauschregelung sowie, im Rahmen der theoretischen Prüfung für Neubewerberinnen und -bewerber, eine Veröffentlichung der Fragenkataloge würden hilfreicher sein als das, was einige Verbände mit ihrer Fundamentalopposition fordern, und die Lobbyarbeit könnte sich auch auch auf die wirklichen praktischen Fragen fokussieren.
2. Neuerung 2: Bis 20 Meter mit Sportbootführerschein auf dem Rhein fahren
Entgegen einer anders lautenden Meldung des Deutschen Motoryachtverbandes noch nicht im Bundesrecht nachvollzogen, aber bereits beschlossene Sache ist die Ausweitung der Maximallänge von Booten, mit denen auf der Grundlage eines Sportbootführerscheins auf dem Rhein gefahren werden darf, und zwar von 15 auf 20 Meter.
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, übrigens die älteste bestehende internationale Organisation (gegründet 1868), der auch Gesetzgebungsaufgaben übertragen sind, hat am 8. November 2022 eine neue Rheinschiffspersonalverordnung beschlossen. Diese gilt ab dem 1. April 2023 und sieht gleich zu Anfang, in ihrem § 1.01 Buchstabe a (im verlinkten PDF-Dokument auf Seite 53) vor, dass sich ihr Geltungsbereich (mit einigen Ausnahmen, die aber Sportboote nicht betreffen) nur auf Fahrzeuge mit einer Länge von 20 Metern oder mehr erstreckt.
Dies würde an und für sich aber nichts für kleinere Boote bedeuten, da die Nichtgeltung einer Regelung nicht anderweitige Regelungen verdrängt. Nach dem derzeit geltenden § 1 Absatz 1 Nummer 1 gilt die Sportbootführerscheinverordnung auf dem Rhein nur
für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet.
Für längere Boote würde eine Regelungslücke entstehen. Mit dem bereits erwähnten Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (dort Artikel 7 Nummer 1) soll der § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Sportbootführerscheinverordnung gestrichen werden, so dass die Sonderregelung für den Rhein entfällt und Sportbootführerscheine einheitlich für Boote unter 20 Meter Länge gelten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrages (17. März 2023) ist dies allerdings noch kein geltendes Recht.
3. Neuerung 3: Führerscheinfreiheit für Boote mit Elektroantrieb nur bis 7,5 kW Nennleistung
Bereits durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung vom 1. Dezember 2022, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wurde § 5 Absatz 2 der Sportbootführerscheinverordnung dahin gehend geändert, dass für Boote mit Elektroantrieb die “Führerscheinfreiheit” nur bis zu 7,5 kW Nennleistung gilt. Bei Booten mit Verbrennungsmotor liegt das Leistungsminimum nach wie vor bei 15 PS. Grund für die Änderung ist der Umstand, dass mit Elektromotoren die volle Leistung rascher abgerufen werden kann als bei Verbrennern und somit mit Elektromotoren Manöver mit einer stärkeren Beschleunigung und damit einem höheren Gefährdungspotential möglich sind als mit Verbrennermotoren, die eine nominal gleichen Nennleistung aufweisen.
4. Neuerung 4: Zentrale Führerscheindatei soll staatlich geführt werden
Eine weitere Neuerung sieht ein Gesetzentwurf vor, der am 11. Januar 2023 von der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag zur Beschlussfassung zugeleitet worden ist (Bundestags-Drucksache 20/5163). Mit einer Maßgabe, die das hier besprochene Thema nicht betrifft, hat der Bundestag das Gesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat am 3. März 2023 seine Zustimmung gegeben. Das Gesetz ist somit zustande gekommen, und nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt wird es in Kraft treten.
Bekanntlich sind mit der Erteilung von Sportbootführerscheinen der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband beliehen. “Beliehen” bedeutet, dass diese Verbände als nichtstaatliche privatrechtliche Vereinigungen damit beauftragt sind, hoheitliche Aufgaben auszuführen und insoweit auch unter staatlicher Aufsicht stehen.
Bislang hatten diese Verbände ein gemeinsames Register der von ihnen erteilten Sportbootführerscheine geführt. Im Entwurf des “Zweiten Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften” ist nun vorgesehen, dass das Register der Sportbootführerscheininhaber nicht mehr von den Verbänden, sondern von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführt wird. Die Daten sollen bis zum 31. Dezember 2023 dorthin übertragen werden. Eingaben in das Register erfolgen künftig weiterhin durch die beliehenen Verbände selbst.
Außerdem wird mit einem neuen § 3a des Binnenschifffahrtaufgabengesetzes die Möglichkeit einer solchen Beleihung allgemein auf alle Befähigungsnachweise in der Binnenschifffahrt ausgedehnt. Anpassungen auch im Seeaufgabengesetz ermöglichen einen entsprechenden Gleichlauf der Seeschifffahrtsverwaltung.
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