Eigentum, Übergang beim Bootskauf – Vorsicht vor Verkäufer-Pleite

Eurorettung

Mit diesem Beitrag soll auf Gefahren beim Bootskauf aufmerksam gemacht werden, die mit dem Übergang des Eigentums beim Kauf im Zusammenhang stehen. Sie werden in den einschlägigen Ratgebern wenig beachtet: Das Risiko des Totalverlusts von Geld und dem Eigentum an dem gekauftem Boot, wenn der Verkäufer kurz vor der Pleite steht (oder sich bereits in ihr befindet), falls der Verkäufer sein Boot wegen Geldmangels verkauft und der Gerichtsvollzieher oder gar der Insolvenzverwalter gar vor der Tür steht. Denn wichtig ist: Solange ein Käufer kein Eigentum an dem Boot erlangt hat, trägt er das Insolvenzrisiko des Verkäufers! Und gerade bei Booten findet in manchen Situationen ein Eigentumsübergang schlicht nicht sofort mit Kaufpreiszahlung statt. Anhand von Beispielen des deutschen Rechts soll erklärt werden, worum es geht, und am Ende folgen eine kurzes Fazit und ein Muster-Übergabeprotokoll. Wie gewohnt erkläre ich auch hier mein Anliegen gründlich und für Laien dennoch nachvollziehbar. Mein Anliegen ist es nicht, noch ein begründungsfreies Merkblatt herauszugeben; die Leserinnen und Leser sollen begreifen, was gemeint ist.

Beispiel – Der gutgläubige Rolf

Die Geschichte zum Fall: Rolf versteht die Welt nicht mehr. Er hatte sich zahlreiche Boote angesehen, und schließlich die “La Luna” von Marco aus seinem Bootsclub gekauft, weil das Schiff genau die richtigen Maße hatte und auch sehr gepflegt war. Er setzte gemeinsam mit Marco den vom ADAC vorformulierten Kaufvertrag auf und zahlte ihm an einem gemeinsamen Abend im Club den Kaufpreis in bar, wofür er eine Quittung erhielt. Just in derselben Minute erhielt Rolf von Marco einen Schlüssel für das Boot. Marco sagte danach ausdrücklich: “Nun ist das Boot deins.” Rolf sagte: “Toll!” Zahlreiche altgediente Clubmitglieder waren dabei.

Nun fuhr Rolf für fünf Wochen in den Urlaub, und dachte, zu gut sei es auch nicht, wenn das Boot zu lange steht, ohne dass der Motor läuft. Darüber sprach er tags darauf mit Marco. Marco sagte nur: “Kein Problem, ich kenne doch den schönen Kahn, ich lasse den Motor ab und an mal ein paar Minuten laufen, habe da noch einen Reserveschlüssel, den bekommst du nach dem Urlaub.” Als “Gegenleistung” erhält Marco von Rolf die Erlaubnis, gegen Erstattung der Spritkosten ab und an eine kurze Spritztour mit dem Boot zu unternehmen.

Als Rolf nach fünf Wochen aus dem Urlaub zurückkam, fand er das Pfandsiegel – sehr klassisch aussehend – an prominenter Stelle des Bootes angebracht. Marco sei auf einmal weggewesen, sagt ihm der Stegmeister. Und wegen des Gerichtsvollziehers meinte der alte Stegmeister nur, ohne mehr zu sagen, er kenne so etwas. Rolf rief den Gerichtsvollzieher an, der auf dem Siegel stand – und der meinte, er würde keinesfalls ohne gerichtliche Anordnung das Siegel wieder entfernen, Rolf solle sich einen Anwalt nehmen.

1. Wie geht der Fall denn aus?

Um es vorwegzunehmen: Rolf geht nicht nur leer, sondern mit einem Minus aus. Sein Geld hat er Marco gezahlt. Das Boot ist zu Recht gepfändet, denn Rolf wurde nie Eigentümer des Bootes, sondern das blieb Marco. Ob gepfändet werden kann, richtet sich nur nach den Eigentumsverhältnissen an der gepfändeten Sache, also dem Boot, und nicht nach bestehenden Kaufverträgen oder Kaufpreiszahlungen. Und die Gläubiger des adretten Marco werden auch das Boot, vielleicht durch Versteigerung, zu Recht verwerten. Schadenersatz gegen Marco? Aussichtslos, sagte Rolfs Anwalt: “Greifen Sie mal einem nackten Mann in die Tasche.”

Geldscheine mit einem Versteigerungshammer und Eurozeichen

Kleine Fehler führen dazu, dass das gekaufte Boot unter den Hammer kommt und auch der Kaufpreis verloren ist. Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

2. Und was muss ich wissen, um zu wissen, warum dies nun rechtens ist?

Zwei Schritte Theorie müssen wir nun miteinander gehen:

2.1 Besitz:

Im deutschen Recht stehen die in der Umgangssprache oft gleichbedeutenden Begriffe Eigentum und Besitz für zwei völlig unterschiedliche Dinge. Wer ein Besitzer ist bzw, wird, bestimmt § 854 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Prinzip recht simpel:

Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

Dazu bestehen dann noch einige weitere Vorschriften, die dies näher ausführen (es gibt mehrere Arten des Besitzes). Auf einige werde ich noch zu sprechen kommen. Jedenfalls ist aus der Vorschrift klar: Besitzer im Sinne des BGB ist, wer die Sache beherrscht, egal wieso und weshalb und wie. Man muss das “wirtschaftlich” betrachten: Wann “beherrscht” jemand sinnvoll ein Motorboot? Wohl kaum, wenn er nur im Hafen darauf treten kann. Er übt die (wirtschaftlich) erhebliche Gewalt über das Boot aus, wenn er es fahren, lenken, steuern kann. Also, wenn er den Schlüssel “beherrscht”, der den Bootsmotor mitsamt eventuell vorhandenem Servo zum Fahren bringt – oder einfach mit dem Boot segelt, wenn es ein Segelboot ist.

Für Motorboote gilt also: Besitzer ist jeder, der an das Boot herankommt und den Schlüssel hat.

Sinnvoll ist es zu wissen, dass es Sonderformen der Formen des Besitzes gibt:

die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat

und ist nicht Besitzer. Ein Beispiel aus dem Bootsbereich: Der Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit dem Boot unternimmt, ist nur Besitzdiener (analog dem Beschluss des OLG Köln vom 19.04.2005, 19 U 10/05, dort Randnummer 5, für den Autokauf).

  • Der mittelbare Besitzer steht auf Grund eines so genannten Besitzmittlungsverhältnisses hinter dem unmittelbaren Besitzer, der die Sachherrschaft ausübt. In § 868 BGB sind hierzu als Beispiele für einen entsprechenden unmittelbaren Besitzer

Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist,

genannt. Somit ist ein Bootsmieter unmittelbarer Besitzer, der Bootsvermieter mittelbarer Besitzer. Solche mittelbaren Besitzverhältnisse können auch gestuft auftreten (§ 871 BGB). Wenn z. B. der Eigentümer E einen gewerblichen Bootsvermieter V mit Vermietungen seines Bootes beauftragt, und der Bootsvermieter wiederum einem Mieter M das Boot vermietet, sind während der Mietzeit sowohl der Eigentümer E als auch der Vermieter V mittelbare Besitzer, während der Mieter M unmittelbarer Besitzer ist.

2.2 Was Eigentum ist

Das Eigentum an einer Sache – etwa einem Boot -ist in der juristischen Sprache etwas ganz anderes als der Besitz. Zunächst einmal ist in § 903 Satz 1 BGB festgelegt, was ein Eigentümer einer Sache für Rechte hat:

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Die Einschränkung “soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen” ist hier wichtig: Hat etwa ein Hauseigentümer (oder Bootsvermieter) mit einem Mieter einen Vertrag abgeschlossen, wonach der Mieter die gemietete Sache (unmittelbar) besitzen darf (also beherrschen, wie dargestellt), so steht das Recht des Mieters aus dem Mietvertrag entgegen.

Wer ein Boot kauft, möchte selbstverständlich Eigentum erwerben und nicht nur den Besitz. Dieser Wunsch, das Eigentum zu erwerben, entspricht auch der gesetzlichen Definition des Kaufvertrages in § 433 BGB, dessen Absatz 1 Satz 1 als eine vertragstypische Pflicht des Verkäufers nicht nur die Verschaffung des Besitzes, sondern auch des Eigentums an der gekauften Sache nennt.

2.3 Wie Eigentum übergeht

Wie das Eigentum an einer beweglichen Sache (das sind Sportboote, solange sie nicht beim Amtsgericht im Schiffsregister eingetragen sind) übergeht, ist im Grundsatz in § 929 BGB geregelt. Zum besseren Verständnis der Problematik ist zunächst zu betrachten, was für den Eigentumsübergang grundsätzlich nicht ausreicht:

  • Nicht ausreichend ist der Abschluss eines Kaufvertrages.
  • Nicht ausreichend ist die Zahlung des Kaufpreises.
  • Nicht ausreichend ist die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer, dass das Eigentum übergehen soll.
  • Nicht ausreichend ist es sogar, wenn alle diese Umstände gemeinsam vorliegen.

Wichtig ist, dass die Kaufpreiszahlung nach deutschem Recht nichts mit dem Eigentumsübergang zu tun hat.

Vielmehr bestimmt § 929 BGB (der Käufer heißt hier “Erwerber”, weil Eigentum auch auf anderer Grundlage als einem Kauf übertragen werden kann, z. B. bei einem Geschenk):

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Dies bedeutet: Einerseits müssen sich beide darüber einig sein, dass das Eigentum übergehen soll. Andererseits muss es tatsächlich zu einer Übergabe der Sache kommen.

2.4 Wie die Übergabe zustandekommt

Wie kommt nun diese Übergabe zustande? Literatur und Rechtsprechung sind sich hierzu seit über 80 Jahre aus guten (rechtssystematischen) Gründen über Folgendes einig (eine Erläuterung würde hier den Rahmen sprengen):

  • Der Erwerber muss den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz erlangen. Zum Beispiel erhält der Erwerber die Bootsschlüssel und Zugang zum Steg, auf dem das Boot steht. Will der Erwerber das Boot z. B. gleich vermieten, und übergibt der Veräußerer das Boot auf Wunsch des Käufers gleich dem ersten Mieter, genügt dies. Denn der Erwerber wird mittelbarer Besitzer und der Mieter unmittelbarer Besitzer. Der mittelbare Besitz des Erwerbers, der zugleich Vermieter ist, genügt.
  • Der Veräußerer muss außerdem seine besitzrechtliche Position vollständig aufgeben, insbesondere darf er auch keinen mittelbaren Besitz zurückbehalten (ständige Rechtsprechung, nur als Beispiel aus jüngerer Zeit: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2010, II ZR 286/07).
  • Was allerdings genügt, ist der Wechsel des mittelbaren Besitzes zwischen Veräußerer und Erwerber.

2.5 Was die Übergabe ersetzen kann

Nachtrag: Der Vollständigkeit wegen sollte noch erwähnt werden, dass nach § 930 BGB die Begründung eines so genannten Besitzkonstituts die Übergabe ersetzen kann. Das ist ein vertragliches Verhältnis, wonach der Veräußerer zwar den unmittelbaren Besitz an der Sache behält, aber für den Erwerber ausübt. Die Einzelheiten dazu, welche Verträge geeignet sind, sind zwar nach wie vor umstritten. Es gibt aber einige Fallgruppen, in denen ein Eigentumsübergang nach dieser Vorschrift angenommen wird. Ein bekanntes Beispiel ist die Sicherungsübereignung: Eine Bank erhält Sicherungseigentum zum Beispiel an einem Pkw, obwohl der Veräußerer den Pkw faktisch behält.

Das bloße spätere Abholen der Sache genügt aber nicht. Ebenso wenig genügen reine Gefälligkeitsverhältnisse ohne erkennbaren Willen, sich rechtlich zu binden. Dies hatte in Zeiten des Kaiserreichs und der Weimarer Republik bereits das Reichsgericht (RG) entschieden; hierzu eine Textstelle aus der Kommentarliteratur mit Quellenangaben aus jener Zeit:

Klauseln wie: „Ware gilt als übergeben“ (RG LZ 1922 Sp 589) oder „Käufer hat Recht zur jederzeitigen Herausgabe“ (RG Beil DRiZ 1933, 74 Nr 83) genügen nicht zur Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses. Dasselbe gilt, wenn die verkaufte Ware einstweilen beim Verkäufer weiter lagern soll (RG Recht 1909 Nr 844)
(A. Lorenz in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 868 BGB, Rn. 24)

Auch die Abtretung eines Herausgabeanspruchs kann nach § 931 BGB die Übergabe ersetzen – praktisch kann dies eine Rolle spielen, wenn sich ein Boot in Verwahrung befindet, etwa im Winterlager, oder wenn das Boot gerade in einer Werkstatt überholt wird. Dann reicht zum Eigentumsübergang die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Lagerhalter oder die Werkstatt.

3. Fallgruppen

Aus dem oben Gesagten lassen sich einige typische Fälle bestimmen, in denen das Eigentum an einem gekauften Boot übergeht, und andere, in denen das Eigentum nicht übergeht:

3.1 Kein Eigentumsübergang – Beispiele

  • Im obigen Beispielsfall ist das Eigentum am Boot nicht übergegangen, weil Rolf dem Marco das Boot weiterhin überlassen hat. Marco war nach der Schlüsselübergabe auch nicht nur Besitzdiener, was seinen Besitz ausschließen würde – er war nicht bei Rolf angestellt, sondern durfte mit dem Boot sogar eigenständig Spritztouren veranstalten. Selbst wenn er dies nicht gedurft hätte, wäre er wohl eher “Verwahrer” und damit während Rolfs Urlaub unmittelbarer Besitzer gewesen (vgl. § 868 BGB) und Rolf nur mittelbarer Besitzer. Damit ist er Besitzer geblieben, keine Übergabe erfolgt – und somit kein Eigentumsübergang. Allein der Wille, für einen anderen besitzen zu wollen, ohne dass dem ein individuelles Rechtsverhältnis mit einzelnen Rechten und Pflichten zugrunde liegt, soll nach überwiegender Auffassung auch nicht ausreichen, um ein Besitzkonstitut zu begründen, also (wie oben erläutert) eine Art verbindliches Verwahrungsverhältnis, das die Übergabe ersetzen kann (W. Bayer in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 930 BGB, Rn. 4). Im Beispielsfall hatte Marco nur weiterhin das machen können, was er auch als Voreigentümer täte: Den Motor ein wenig laufen lassen oder ab und an mit ihm auf eigene Kosten herausfahren. Mehr war nicht vereinbart. Von einem bloßen “späteren Abholen” unterscheidet sich das nicht; ganz im Gegenteil, Marco konnte sich vielmehr weiterhin wie ein Bootseigentümer verhalten. Die Vereinbarung diente auch nicht einem weiteren Zweck, wie dies etwa bei einer Übereignung des Bootes als Kreditsicherheit der Fall wäre.
    Hätte Rolf nur kurz sämtliche Schlüssel an sich genommen, und wäre für fünf Minuten ohne Marco in See gestochen, um zurückzukehren und Marco einen Schlüssel zurückzugeben, hätte er den Fall übrigens gewonnen.
  • Der Käufer einigt sich mit dem Verkäufer und bisherigen Eigentümer, der unmittelbarer Besitzer war, darüber, dass er das Boot in einer Art “Sale-and-Lease-Back”-Verfahren dem Verkäufer abkauft und sofort an den Verkäufer zurückvermietet. Der Verkäufer verliert so den unmittelbaren Besitz nicht. Hat die Vereinbarung eine gewisse Dichte an Rechten und Verpflichtungen, ist insbesondere ein Mietpreis vereinbart, liegt ein Besitzkonstitut vor, und das Eigentum geht über.
  • Der Verkäufer überlässt dem Käufer nur einen Zweit- oder Reserveschlüssel oder auch den Hauptschlüssel, behält aber einen Schlüssel zurück und kann auch den Bootssteg weiterhin erreichen. Das Eigentum geht wegen der fortgesetzten Einwirkungsmöglichkeit des Verkäufers auf das Boot nicht über.
  • Das Boot steht im Schuppen des Verkäufers. Das Eigentum geht nicht über, unabhängig davon, was beide Kaufvertragsparteien über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs vereinbaren, solange der Verkäufer seinen eigenen Schuppen betreten kann. Etwas anderes würde gelten, wenn sich beide Seiten über nähere Modalitäten einer vorübergehenden weiteren Verwahrung einigen.
Segelboot mit gelegtem Mast auf einer Wiese in einem Garten. Symbolbild zum Thema Kauf und Eigentum.

Eigentum geht nicht bereits mit Einigung über: Vorsicht wegen vor allem beim Kauf eines Bootes im Winterlager. Bild: Jasmin McKee / pixelio.de

3.2 Eigentumsübergang

In den folgenden Fällen wird jeweils davon ausgegangen, dass sich zum Zeitpunkt der Übergabe Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang einig sind:

  • Der Verkäufer übergibt dem Käufer sämtliche Schlüssel zum Boot, und der Käufer fährt mit dem Boot weg.
  • Das Boot liegt an einem für jedermann zugänglichen Steg, und der Verkäufer übergibt dem Käufer sämtliche Schlüssel.
  • Wie in den beiden vorangegangenen Punkten, nur wird der Käufer oder Verkäufer wird durch einen eigenen Angestellten (Besitzdiener) vertreten. Gleichzusetzen ist eine Person, die nur den Auftrag hat, das Boot zu übergeben bzw. abzuholen.
  • Das Boot liegt in einer Steganlage, z. B. eines Bootsclubs oder einer Marina, deren Mitglieder oder Kunden sowohl Verkäufer als auch Käufer sind; beide haben Zugang zum Gelände. Der Verkäufer übergibt dem Käufer sämtliche Bootsschlüssel, und beide sind sich mit dem Club oder der Marina darüber einig, dass der Steg ab sofort vom Käufer weitergenutzt wird (diskutabel; zur absoluten Sicherheit könnte der Käufer in diesem Fall nach der Schlüsselübergabe für fünf Minuten mit dem Boot herausfahren; dann hat der Verkäufer auf jeden Fall für diesen Zeitraum jede Einwirkungsmöglichkeit auf das Boot verloren, was ausreicht).
  • Verkäufer V hat das Boot gegenwärtig an den Mieter M vermietet, und möchte das Boot nun an Käufer K verkaufen, der das Boot weiterhin an M vermieten möchte. K und M sind sich auch einig, miteinander den Mietvertrag fortzuführen (Achtung: Der Grundsatz Kauf bricht nicht Miete gilt für Wohnraum, nicht aber für Boote). Mit der Einigung zwischen V und K, dass K nun Eigentum erwirbt und an M weitervermietet, geht das Eigentum über.
  • Das Boot steht im Schuppen des Schuppenbesitzers S, der das Boot für den Verkäufer verwahrt. Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass das Eigentum übergeht und der S das Boot nun nicht mehr für den Verkäufer, sondern den Käufer verwahrt, womit S einverstanden ist. Abgrenzung: Der Verkäufer verwahrt das Boot für den Käufer im Schuppen des S. Hier ist der Verkäufer weiterhin mittelbarer Besitzer; das Eigentum geht nicht über.
  • Das Boot steht im Schuppen des Verkäufers V, und Käufer und Verkäufer sind sich darüber einig, dass der Verkäufer V das Boot vorübergehend für den Käufer verwahrt. Sie treffen einige Vereinbarungen, die über ein “späteres Abholen ” hinausgehen. Sie vereinbaren beispielsweise, wer von beiden für welche Schäden während der Verwahrung haftet, welche Kosten, insbesondere der Versicherung, wer während der Verwahrung trägt, und ob der Käufer etwas für die Verwahrung zusätzlich zahlen muss.

4. Muster eines Übergabeprotokolls

Ein Übergabeprotokoll bzw. Übereignungsprotokoll, das für verschiedene Fallgestaltungen geeignet ist und auch – so weit das geht – rechtssicher einen Eigentumsübergang trotz weiterer Verwahrung durch den Verkäufer vorsieht, habe ich entworfen und hier als PDF verlinkt:

Übereignungsprotokoll und Quittung – Muster

 

 

5. Nachtrag: Eigentumsübergang nach § 929a BGB

In diesem Beitrag stehen zusätzliche Hinweise zum Eigentumsübergang nach § 929a BGB bei Seeschiffen – meiner Einschätzung nach ist das eher etwas für “Rechts-Nerds”.

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10 Antworten

  1. Richard Speer sagt:

    Vielen Dank für die sehr umfassende Aufklärung zur Rechtslage! Wie sähe es denn aus, wenn das Boot (ohne Trailer) an Land bei einem Bootshändler aufgebockt steht und übergeben werden soll? Wer wäre dann verpflichtet, für eine Transportmöglichkeit zu sorgen. Muss der Erwerber dann im Falle fehlender vertraglicher Vereinbarungen tatsächlich mit einem eigenen Kran und Trailer anrücken, um das Boot abzuholen oder müsste es der Verkäufer zumindest auf einen Trailer laden?

    • Oliver Maor sagt:

      Vielen Dank für Ihr Interesse.
      Wenn wirklich nichts zur Abholung vereinbart worden ist (was in der Realität kaum vorkommen wird), gilt das, was im BGB für diesen Fall steht.
      Erstens § 433 Absatz 2 BGB:

      Der Käufer ist verpflichtet, […] die gekaufte Sache abzunehmen.

      Also wäre es Sache des Käufers, den Verkäufer vom Kaufgegenstand zu “befreien”.

      Zweitens zum Leistungsort, also wo ist die Schuld des Verkäufers, das Boot zu übergeben, durch ihn zu erfüllen? Hier hilft § 269 BGB weiter:

      (1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
      (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

      Der Erfüllungsort ist also im Zweifel der Gewerbebetrieb des Bootshändlers. Hierbei kann es, wenn man nach den Umständen (etwa bei einer Lagerung des Bootes woanders) etwas anderes üblicherweise erwarten kann, durchaus anstelle dessen auf das ankommen, was eben üblicherweise zu erwarten wäre.

      Hinsichtlich der Kosten der Übergabe bestimmt zwar § 448 Absatz 1 BGB:

      Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.

      Gerade hier kommt es aber sehr darauf an, was gegebenenfalls auch stillschweigend von den Vertragsparteien vereinbart und vorausgesetzt wurde. Ein krasses Beispiel: Wurde für ein sehr altes Boot ein Kaufpreis von 1.000 Euro vereinbart, kostet aber bereits das Kranen 200 Euro, wäre es zweifelhaft, ob der Verkäufer diesen Betrag von den 1.000 Euro tragen müsste. Auch Klauseln wie: “Boot wird aufgebockt am Standort XYZ abgenommen”, deuten eher auf eine Kostentragungspflicht des Käufers hin. Hat der Käufer bereits das Kranen beauftragt, ohne mit dem Verkäufer dazu Rücksprache zu halten, bringt er damit ebenfalls zum Ausdruck, dass er das Kranen auch bezahlen werde.

      Das BGB sieht also zwar allgemeine Regeln vor, da sie aber sowohl für Mäuse als auch für Elefanten, für Dreiräder wie auch für Flugzeuge und für Boote wie auch für Goldfische gelten würden, wird beim Hinzutreten weiterer Umstände sehr rasch angenommen, dass eine andere Handhabe erwartbar und damit auch stillschweigend vereinbart wäre.

      Auch hier gilt: Ausdrückliche Absprachen vermeiden Streit. Und die alte Juristenweisheit: “Es kommt darauf an.” Jetzt wissen Sie aber, worauf es ankommen könnte.

  2. Leo Blaustein sagt:

    Toller Beitrag Herr Maor!

    Leider hat er mich aber noch ein wenig nervöser gemacht, als ich vorher schon war.

    Zu meiner Situation: Ich habe von einem Bootshändler für einen veritablen 6stelligen Betrag eine gebrauchte Motoryacht per Kaufvertrag gekauft. Mitte April soll nach erfolgter Probefahrt die Kaufpreiszahlung per Überweisung erfolgen. Wie kann ich sicherstellen, dass zum Zeitpunkt der Überweisung das Eigentum an mich übergeht? Ich habe Bedenken, dass mein Geld und die Yacht futsch sein könnte, da ich nicht ausschließen kann, dass sich der Veräußerer in wirtschaftlichen Problemen befindet.

    Vielen Dank für einen Hinweis

    • Oliver Maor sagt:

      Vielen Dank für Ihr positives Feedback. Zu Ihrer Frage: Darum geht es ja in dem Artikel. “Wie kann ich sicherstellen, dass zum Zeitpunkt der Überweisung das Eigentum an mich übergeht?”: Als völlig automatische Folge der Überweisung eben gar nicht; unter Punkt 3.2 des Artikels sind ja einige Möglichkeiten des Eigentumsübergangs aufgeführt. Wenn Sie eine sechsstellige Summe investieren, wäre es übrigens nicht verkehrt, wenn Sie sich zu dem gesamten Kauf individuell rechtlich beraten lassen. Bei einer sechsstelligen Investition mit einem unsicheren Geschäftspartner wäre es am falschen Ende gespart, 2.000 oder 3.000 Euro Anwaltshonorar und Kosten eines unabhängigen Sachverständigen für Boote zu sparen. Überraschungen können auch ganz woanders lauern. Individuelle Rechtsberatung leiste ich hier (und auch sonst) nicht. Viel Erfolg beim Bootskauf!

  3. Tomber42 sagt:

    Wo kann ich das Formular herunterladen? Oben ist kein link

  4. Rosi sagt:

    Hallo Oliver!

    Vielen Dank für diese interessante Einschätzung der Rechtslage.

    Hoffentlich komme ich auch einmal in die Lage, tatsächlicher Eigentümer eines Bootes zu werden. Momentan “besitze” ich die SBF See / Binnen und ein Boot nur als Mieter im Urlaub.

    Sehr hochwertige Informationen -gerade auch die Vorüberlegungen zum Kauf- auf dieser Site. Weiter so!

    Viele Grüße

  5. John sagt:

    Bisher konnte ich mir noch nicht wirklich ein Boot leisten aber wer kann das schon wenn man in der Stadt wohnt. Ich habe damals die Möglichkeit einen Bootsführerschein machen zu können. Wirklich schade das ich den damals nicht gemacht habe.

  1. 30. April 2017

    […] erstellt. Dies hat bereits manchen “Profi” etwas verärgert – vor allem mein Beitrag zum Eigentumsübergang. Die Beiträge beruhen auf meiner persönlichen Auffassung. Für Anregungen und Kritik, auch in […]

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