Gedanken zur Befristung wasserbehördlicher Genehmigungen für Sportbootsteganlagen

Sportbootsteganlagen
(C) Andreas Hermsdorf/PIXELIO

Die Befristung einer wasserbehördlichen Genehmigung, etwa von Sportbootsteganlagen, dient dazu, die Genehmigung für eine Anlage, deren Nutzungsdauer vorhersehbar ist, auf die Nutzungsdauer zu begrenzen. Für Anlagen, deren Nutzungsdauer nicht vorhersehbar ist, kann die Genehmigung dafür jederzeit widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden.

Für Sportbootsteganlagen ist die Nutzungsdauer nicht vorhersehbar, deshalb hat der Gesetzgeber im § 62 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des Berliner Wassergesetzes (BWG) festgelegt, dass nur die Errichtung oder wesentliche Veränderung, nicht aber der Betrieb genehmigt werden muss. Die Befristung von Genehmigungen für Sportbootsteganlagen für einzelne Zeitabschnitte der Nutzung ist im BWG nicht geregelt und demnach auch nicht vorgesehen.

Die Verwaltung umgeht mit der Befristung der Genehmigungen für einzelne Zeitabschnitte der Nutzung den vom Gesetzgeber vorgesehenen Widerruf der Genehmigung oder die Erteilung von Auflagen, zumeist aus Gründen des Naturschutzes, für Einzelfälle.

Ein Bild, das Sportbootsteganlagen an einem Binnengewässer an einem leicht bewölkten Tag zeigt,, vereinzelt befinden sich Kleinboote an den Liegeplätzen.
Bild (C) Andreas Hermsdorf / PIXELIO

Bei der gegenwärtigen Verwaltungspraxis, werden Genehmigungen für Sportbootstege und Sportbootsteganlagen erteilt, die hinsichtlich des Gegenstands und der Befristung der Genehmigungen nicht dem geltenden Recht (BWG) entsprechen.
Die gegenwärtige Verwaltungspraxis ist in Stadtbezirken mit sehr vielen Steganlagen mit einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden, der weitestgehend vermieden werden kann.
Die gegenwärtige Verwaltungspraxis führt zu einer völligen Rechtlosigkeit der Eigentümer aller Steganlagen nach Ablauf der Frist der ersten Genehmigung und ist in einem Rechtsstaat nicht akzeptabel.

Rechtsgrundlagen

Sinn und Zweck des Wasserrechts, zu dem auch das Berliner Wassergesetz (BWG) zählt, ist es, die Benutzung der Gewässer und des Wassers zu regeln.

Anlagen in Gewässern – das sind Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden – müssen deshalb genehmigt werden. Die wasserbehördlichen Genehmigungen (folgend Genehmigungen genannt) regelt § 62 BWG.

  • § 62 Abs. 2 BWG: Errichtung, Betrieb oder wesentliche Veränderung von Anlagen bedürfen der Genehmigung. (Satz 1, 1. Halbsatz). Bei Sportbootstegen bzw. Sportbootsteganlagen bedarf nur die Errichtung oder wesentliche Veränderung der Genehmigung (Satz 1, 2. Halbsatz).
  • Ebenda: Für die Genehmigung für Sportbootsteganlagen ist das örtliche Bezirksamt zuständig.
  • § 62 Abs. 5 BWG: Genehmigungen können mit Auflagen verbunden oder befristet werden.
  • Ebenda: Genehmigungen können auch nach Unanfechtbarkeit widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden.
  • § 62 Abs. 6 BWG: Nach dem Erlöschen der Genehmigung hat der Eigentümer die betreffende Anlage auf seine Kosten zu beseitigen. Die Wasserbehörde kann den Eigentümer verpflichten, die Anlage ganz oder teilweise bestehen zu lassen. In diesem Fall ist der Eigentümer zu entschädigen und der künftige Nutzer muss für die Unterhaltung der Anlage sorgen.

Befristung von Genehmigungen

Die Befristung einer Genehmigung nach § 62 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BWG ist angezeigt, wenn die betreffende wasserbauliche Anlage nur für einen voraussehbaren Zeitraum genutzt werden soll. Die Genehmigung erlischt mit Ablauf der Frist. Die Anlage muss beseitigt werden, falls die Wasserbehörde nicht anders entscheidet (s. o. zu § 62 Abs. 6 BWG).

Beispiele: Spundwände auf Baustellen zur zeitweiligen Entwässerung bestimmter Gewässerbereiche, Anlagen für den Umschlag von Material für bestimmte Bauvorhaben, andere zeitweilige wasserbauliche Anlagen.

Bei Sportbootstegen und Sportbootsteganlagen bedarf bekanntlich nur die Errichtung oder wesentliche Veränderung, nicht aber der Betrieb der Genehmigung. Damit hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass die Nutzungsdauer von Sportbootsteganlagen nicht vorhersehbar ist. Eine Befristung der Genehmigung auf einen Zeitabschnitt der Nutzung ist im BWG nicht vorgesehen.

Eine Befristung einer Genehmigung kann sich nur auf den Gegenstand der Befristung beziehen. Für Sportbootsteganlagen bedeutet eine Befristung, dass die Errichtung oder wesentlich Veränderung bis zum Ablauf der Frist realisiert sein müssen.
Die Befristung einer Genehmigung zur Errichtung einer Sportbootsteganlage, welche die Existenz bzw. Nutzungsdauer dieser Anlage begrenzen soll, würde die Befristung des Betriebes dieser Anlage bedeuten, der nicht genehmigungspflichtig ist.

In einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg heißt es allerdings hierzu:

Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrages ist die Steganlage genehmigungspflichtig. Dem steht nicht entgegen, dass bei Anlagen der Sport- und Freizeitschifffahrt ohne Umschlag wassergefährdender Stoffe nur die Errichtung oder wesentliche Veränderung genehmigungspflichtig ist, nicht aber der Betrieb (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 1 BWG). Wenn bei bestimmten Anlagen neben der Errichtung oder wesentlichen Veränderungen auch der Betrieb gesondert genehmigungspflichtig ist, bedeutet das nicht, dass bei allen anderen Anlagen schon die einmalige Errichtungsgenehmigung selbst bei einer (nach § 62 Abs. 5 Satz 1 BWG) zulässigen Befristung ausreichen würde, den Bestand der Anlage auf Dauer zu legalisieren. Bei einem Nebeneinander der Genehmigungspflichtigkeit von Errichtung und Betrieb einer Anlage deckt die Errichtungsgenehmigung die erstmalige Herstellung und (für die Zeit ihrer Geltungsdauer) den Fortbestand der Anlage, die Betriebsgenehmigung deren konkrete Nutzung ab; ist die konkrete Nutzung nicht gesondert genehmigungspflichtig, bedeutet das nicht, dass auch der bloße Fortbestand der Anlage genehmigungsfrei wäre, vielmehr bedarf es insoweit einer zeitlich fortwirkenden Errichtungsgenehmigung.

(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2013, OVG 9 N 5.13 und 9 N 6.13).

Das bedeutet im Klartext, dass nach Ansicht des OVG auch die Genehmigung zur Errichtung einer Sportbootsteganlage befristet werden kann und mit Ablauf der Frist die Genehmigung zum Betrieb der Anlage erlischt. Damit wird aber der 2. Halbsatz des § 62 Abs. 1 Satz 1 außer Kraft gesetzt, denn Sinn und Zweck dieses Halbsatzes kann allein darin bestehen, die Befristung von Genehmigungen zum Betrieb von Sportbootsteganlagen auszuschließen. Wenn der 2. Halbsatz nach Meinung des OVG die gleiche Wirkung haben soll, wie der erste, ist er überflüssig. Es erhebt sich außerdem die Frage, wie eine zeitlich fortwirkende Errichtungsgenehmigung aussehen soll.

Eine entsprechende Wirkung der Befristung einer Genehmigung zur wesentlichen Veränderung einer Anlage ist schwer vorstellbar.
Ein Sportbootsteg bzw. eine Sportbootsteganlage hat eine Lebensdauer von 30 Jahren und darüber hinaus. Während dieser Zeit müssen bestandserhaltende Maßnahmen möglich sein, bei denen die Identität des Bauwerks erhalten bleibt (OVG Berlin-Brandenburg, OVG 11 N 118.14 vom 05.01.2017).

Für wesentliche Veränderungen einschließlich Neubau nach Abriss ist eine neue Genehmigung erforderlich. Wenn ein Sportbootsteg bzw. eine Sportbootsteganlage aus Gründen des Gemeinwohls, zu denen auch der Naturschutz zählt, entfernt werden soll, so ist hier das rechtsstaatliche Verfahren des Widerrufs der Genehmigung zur Errichtung bzw. wesentlichen Veränderung anzuwenden, gegen das der Eigentümer Rechtsmittel einlegen kann.

Angesichts der Tatsache, dass eine Genehmigung zu jeder Zeit widerrufen werden kann und angesichts der voraussichtlichen Lebensdauer einer Steganlage gibt es für eine Abfolge von befristeten Genehmigungen für ein und dieselbe Anlage (z. B. wiederholte Genehmigung zur „Beibehaltung“ der Anlage) im BWG keine Regelung.

Aber auch der Fall, dass die Genehmigung mit Ablauf der Frist erlischt, die Steganlage jedoch weiter betrieben werden soll und auch nach Ansicht der Wasserbehörde weiter betrieben werden kann, ist im BWG nicht geregelt. Gemäß § 62 Abs. 6 ist die Anlage nach Erlöschen der Genehmigung zu entfernen. Das bedeutet, dass die Konsequenzen der Befristung von wasserbehördlichen Genehmigungen für Sportbootsteganlagen im BWG nicht geregelt sind. Es liegt daher nahe, dass der Gesetzgeber diese Verfahrensweise nicht in Betracht gezogen hat.

Genehmigungen für Slipanlagen und Uferbefestigungen

Genehmigungen für Slipanlagen und Uferbefestigungen für die Sport- und Freizeitschifffahrt werden von der Senatsverwaltung für Umwelt erteilt. Auch hier ist die Grundlage der § 62 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BWG. Es können demnach nur Genehmigungen für die Errichtung oder die wesentliche Veränderung von Slipanlagen und Uferbefestigungen erteilt werden.

Auch hier kann sich eine Befristung derartiger Genehmigungen nur jeweils auf den Gegenstand der Genehmigung beziehen.

Gegenwärtige Verwaltungspraxis bei Sportbootsteganlagen und -stegen

Im § 62 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BWG ist die Genehmigung für Sportbootstege bzw. Sportbootsteganlagen geregelt. Danach gibt es exakt zwei mögliche Genehmigungen:

  • Die Genehmigung zur Errichtung oder
  • die Genehmigung zur wesentlichen Veränderung

eines Steges bzw. einer Steganlage.

Abweichend davon werden unter Berufung auf § 62 Abs. 2 Satz 1 BWG (mitunter auch unter Berufung auf § 62 ff. BWG) eine wasserbauliche Anlage, ein Sportbootsteg bzw. eine Sportbootsteganlage genehmigt. In der Regel werden diese Genehmigungen auf 10 Jahre befristet.

Vor Ablauf der Frist ist ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung bzw. auf „Beibehaltung“ der Steganlage mit fast den gleichen Unterlagen zu stellen, die auch für eine neue Anlage erforderlich sind. Wenn dieser Antrag abgelehnt wird, muss die Anlage entfernt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf das Fortbestehen der Anlage. Der Eigentümer der Steganlage hat keine Aussicht auf Erfolg einer Klage gegen die Versagung der Genehmigung.

Wird dem Antrag sattgegeben, wird entweder ein Nachtrag zur erloschenen Genehmigung oder eine Genehmigung zur „Beibehaltung“ des Sportbootsteges bzw. der Sportbootsteganlage erteilt und ebenfalls auf 10 Jahre befristet. (Die Frage ist allerdings, ob z. B. eine am 29.12.2014 erloschene Genehmigung durch einen Nachtrag vom 12.05.2015 verlängert werden kann.)

Die gesamte Prozedur der Antragstellung muss jeweils vor Ablauf der (Zehnjahres-)Frist wiederholt werden, solange die Anlage nicht wesentlich verändert werden soll. Dann muss ein Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Veränderung gestellt werden.
Die Versagung einer Genehmigung kann auch nach 10, 20 oder 30 Jahren des genehmigten Betriebs erfolgen und die Klage der Eigentümer dagegen hat trotzdem keinerlei Erfolgsaussichten.

Mit der gegenwärtigen Praxis der Befristung aller Genehmigungen für Sportbootsteganlagen wird der rechtsstaatlich einwandfreie Weg des Widerrufs einiger weniger Genehmigungen, meist aus Gründen des Naturschutzes, vermutlich deshalb umgangen, weil die Eigentümer dieser Steganlagen dagegen klagen können. Das Resultat dieser Praxis ist die völlige Rechtlosigkeit aller Stegeigentümer nach Ablauf der Frist ihrer ersten Genehmigung.

Diese Praxis widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, nach denen ein von einer Verwaltungsentscheidung betroffener Bürger Rechtmittel dagegen einlegen kann. Sie entspricht auch nicht der möglichen Lebensdauer eines Steges bzw. einer Steganlage und dem mit Errichtung und Unterhaltung verbundenen materiellen Aufwand.

Die gegenwärtige Praxis ist mit einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden. Allein im Bezirk Treptow-Köpenick sind bei mehr als 3 000 Steganlagen und einer Nutzungsdauer von mehr als 30 Jahren bis zu 9 000 Anträge auf Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung zu bearbeiten.
Die gezielte Anwendung des Widerrufs von Genehmigungen setzt allerdings voraus, dass das jeweils zuständige Bezirksamt alle Steganlagen seines Bereichs im Blick hat.

Hierzu eine Übersicht über die Anzahl der Sportbootsteganlagen in den Stadtbezirken:

  • Steglitz-Zehlendorf: 202 Steganlagen
  • Charlottenburg-Wilmersdorf: ca. 300 Steganlagen
  • Treptow-Köpenick: mehr als 3 000 Steganlagen
  • Spandau: unbekannt
  • Reinickendorf: 578 Steganlagen

Daraus erkennt man, dass nur die Bezirksämter Treptow-Köpenick und evtl. Spandau Schwierigkeiten haben, ihren gesamten Bestand an Steganlagen zu überblicken. Mit Hilfe der im Bezirk Treptow-Köpenick in Arbeit befindlichen Steganlagenkonzeption muss es jedoch möglich sein, sensible Gewässerabschnitte zu bestimmen, in denen Maßnahmen zur Regulierung der Steganlagendichte erforderlich sein oder die Errichtung weiterer Stege bzw. Steganlagen nicht genehmigt werden können.

Die gegenwärtige Verwaltungspraxis ist in sich schlüssig, deshalb ist bisher auch offensichtlich niemand – einschließlich der Verwaltungsgerichte – darauf gekommen, dass sie nicht dem geltenden Recht entspricht. Die Genehmigung eines Sportbootsteges bzw. einer Sportbootsteganlage oder die Beibehaltung einer Steganlage sind nicht Gegenstand des Berliner Wassergesetze. Mit der Befristung derartiger Genehmigungen wird de facto der Betrieb eines Sportbootsteges bzw. einer Sportbootsteganlage befristet, obwohl der Betrieb eines Sportbootsteges bzw. einer Sportbootsteganlage nicht Gegenstand einer Genehmigung sein und somit auch nicht befristet werden kann.

Das bedeutet, dass vermutlich alle bisher im Raum Berlin erteilten Genehmigungen für Sportbootstege bzw. Sportbootsteganlagen hinsichtlich des Gegenstandes der Genehmigung und ihrer Befristung fehlerhaft sind.

Gegenwärtige Praxis bei Slipanlagen und Uferbefestigungen

Die Senatsverwaltung für Umwelt verfährt nach der gleichen Methode wie die Bezirke. Auch hier beträgt die Dauer der Genehmigung in der Regel 10 Jahre. Beispiele aus jüngerer Vergangenheit weichen zum Teil davon ab.

Joachim Nolte

Das Urheberrecht dieses Beitrages liegt beim Verfasser. Beiträge anderer Autoren geben nicht notwendigerweise die Auffassung des Blogbetreibers wieder.

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7 Antworten

  1. Noah_Dadri sagt:

    Interessant, dass Errichtung oder wesentliche Veränderung einer Steganlage, nicht aber der Betrieb genehmigt werden muss. Wir wollen uns nämlich individuelle Schwimmstege anfertigen lassen, da wir im Wald gerne mal am See sind. Wie wird die Befristung überhaupt kontrolliert?

  2. Hubertus Weissert sagt:

    Sehr geehrter Herr Maor
    Ich danke ihnen für Ihre Ausführungen. Bitte nehmen Sie Kontakt mit mir auf, ich benötige Ihren Rat, sehr , sehr dringend.

    • Oliver Maor sagt:

      Sehr geehrter Herr Weissert,
      weder erteile ich individuellen Rechtsrat, noch nehme ich Mandate für Einzelpersonen oder auch Gruppen an und bitte um Verständnis. Entsprechende Anfragen, etwa per E-Mail oder Post, bleiben zur Arbeiterleicherung unbeantwortet. Ich bitte um Verständnis.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dr. Oliver Maor

  3. J. Sielisch sagt:

    Kleine Anmerkung zum sog „Steg-TÜV“

    Bei genehmigten Bestandsanlagen ist kein erneutes Genehmigungsverfahren nach Ablauf der in Berlin willkürlich gesetzten Frist von 10 Jahren für Stege nötig und verbindlich. Aber die Verwaltung sieht und handelt leider anders…

    Viel wichtiger ist es m.M., dass die Verwaltung jederzeit einen unkomplizierten Überblick haben muss, von wem und wie die Bestandsstege entsprechend der Genehmigung zur Inverkehrbringung genutzt, sowie unfall- und verkehrssicher betrieben werden.

    Bei Verletzungen dieser Obliegenheitspflichten des Betreibers / Besitzers / Antragstellers muss das Amt offiziell tätig werden.

    Wie beim Kfz mit der TÜV-Gültigkeit.
    Schwerwiegende Mängel – auch ungenehmigte Veränderungen – führen zur Widerrufung der Zulassung. Im Extremfall muss bei Weiterbetrieb das Kfz einem Neuzulassungsverfahren unterzogen werden. Eine Außerbetriebnahme (Verschrottung) ist obligatorisch (Bringepflicht) anzuzeigen und nachzuweisen. In beiden Fällen werden die zuständigen Ämter informiert, die bei Verstoss weitere Maßnahmen einleiten (können).

    Nicht anders sollte es sich bei Stegen verhalten. Unter diesem Gesichtspunkt sollte man ein nachvollziehbares Handeln der Behörden verstehen und dann auch unterstützen.

    Eine korrekte Genehmigung als Planungsgrundlage für Antragsteller / Genehmigungsbehörde muss vom Tage der Inverkehrbringung bis zum Tag der Stilllegung, einschließlich Rückbau – als Bestandteil der Genehmigung -gelten. Der Widerruf aus besonderen und nachvollziehbaren Gründen bleibt unbenommen.

    Der Stegbesitzer wird damit gezwungen, permanent ausreichende Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht durchzuführen und nach Nutzungsaufgabe den Steg komplett abzureißen, d.h. auch die Pfähle sind komplett zu entfernen.

    Denn in der Vergangenheit gab es immer wieder schreckliche Unfälle, als beim Sprung ins Wasser Personen schwer oder tödlich verletzt wurden, weil Pfahlüberreste unter Wasser „im Wege standen“. Deshalb ist es durchaus sinnvoll, die Eigentumsfrage z.B. aus haftungsrechtlichen Gründen genau zu klären und permanent zu erfassen.

    Bei allen Betrachtungen zum Thema “Steg” wurde bisher die Frage “Was passiert nach dem Nutzungsende?” weitgehend ausgeblendet. Es ist z.B. verantwortungslos (vorsätzlich?) , Stege nur im sichtbaren Bereich abzureißen.

    Damit nicht Stege verwaisen oder technisch unbrauchbar werden, erscheint eine „wiederkehrende Prüfung“ durchaus sinnvoll.

    Mit dem Dokument würde nachgewiesen werden, dass die Steganlage nach wie vor der Genehmigungsgrundlage entspricht. Wenn nicht: Mangelabstellung innerhalb einer Frist, ansonsten Widerruf der Genehmigung mit Abrissverfügung, einschließlich Nachweis.

    Wird der Nachweis nicht erbarcht, wird mit Fristsetzung gemahnt – danach Genehmigungsiderruf mit Abrissverfügung!

    Dass das Amt spontan vor Ort kontrolliert, bleibt unbenommen.

    Die wiederkehrende Prüfungen können in festzulegenden Intervallen / Umfang (Bestandteil der Genehmigung?) von Personen vor Ort unkompliziert i.S. einer “Sichtkontrolle” erbracht werden, wie Sachverständige, sog. „benannte Stellen“, wie TÜV, GTÜ, DEKRA, freie Sachverständige oder andere fachlich geeignete Personen.

    Es ist ein Abgleich zwischen Soll- und Ist-Zustand entsprechend der Genehmigung, sowie die konstruktive Beurteilung des Bauwerks vorzunehmen. Abweichungen sind festzustellen, ggf. mit Fristsetzung zur Mangelabstellung.

    Wie beim Schornsteinfeger: Der kommt ins Haus.

    Der Prüfer beurteilt und protokolliert die Anlage und Umgebungsbedingungen vor Ort. Normabweichungen sind zu beseitigen. Die Kosten dürften gegenüber dem bisherigen Verfahren geringer sein.

    Wie klar erkennbar, sind deshalb keine neuen Prüfungsämter o.ä. notwendig.

    Das Gegenteil ist der Fall. Damit werden auch die Betreiber direkt in die Pflicht genommen, die Anlagen verkehrs- und unfallsicher vorzuhalten. Potentielle Gefährdungen werden zum Wohl der Allgemeinheit beseitigt.

    Bei eventuellen Schadensfällen kann der Betreiber den Nachweis erbringen, dass er seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, denn die rechtliche Verantwortung des Betreibers kann nicht delegiert werden.

    Das Verfahren würde doch für alle Seiten Sinn machen, oder?

    Mit freundlichen Grüßen

    J. Sielisch.

  4. J. Sielisch sagt:

    Respekt vor den Leuten, wie Herr Nolte, die den Ämtern den Spiegel mit Sachkompetnz und Zähigkeit vorhalten!

    Die aktuell in Arbeit befindliche Steganlagenkonzeption des Bezirks Treptow-Köpenick ist momentan oberflächlich noch als „bezirkliche Angelegenheit“ anzusehen. Bei näherem Hinschauen und dem Vergleich zu den adäquaten Situationen in den anderen Berliner Bezirken, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese als Vorbild für ganz Berlin dienen soll / wird.

    Ein besonderer Grund besteht u.a. darin, dass bisher sehr hohe Kosten entstanden sind und eine Vielzahl von Recherchestunden verbraucht wurden. . Das Zwischenergebnis ist mager und der Öffentlichkeit nicht vermittelbar. Die Kosten müssen letztendlich die Steuerzahler tragen.

    Primat und Grundgedanke der Steganlagenkonzeption ist die Stärkung des Naturschutzes- dazu gibt es keinen Widerspruch / Protest!

    Aber:

    Der aktuell dominierende Naturschutzgedanke in den politischen Ämtern Berlins stellt die Bedürfnisse der Menschen – hier als Teil der Natur – und Bürger – als Mitglied der freien Gesellschaft mit individuellen Bedürfnissen – in den Hintergrund.

    Da diese Diskrepanz politisch nicht vertretbar ist, versucht man den Spagat durch das Konstrukt „Einzelfallentscheidung“ zu umgehen.

    Ämter sollten strikt nach den gesetzlichen Vorschriften arbeiten, Richter entscheiden ebenfalls auf dieser Grundlage.
    Weshalb ist das aber so?

    Weil der Gesetzgeber es immer wieder versäumt, geplante Gesetze auf Plausibilität und Eindeutigkeit zu prüfen – also ausbleibende Folgenabschätzung. Und in dieser Grauzone der Auslegungen befinden wir uns. Es ist nicht nur die Steganlagenkonzeption in Treptow-Köpenick, sondern auch die Auswirkungen der Müggelsee-VO, den Kampf des SpYC um seine Bestandssteganlagen, die in Köpenick bereits durchgebrachte Uferkonzeption u.s.w.. Alles kleine Mosaiksteinchen, die irgendwie zusammenhängen.

    Der eigentliche Gedanke des „Naturschutzes“, der für uns alle, eagal Wassersportler oder nicht, wirklich existenzbestimmend ist, verschwindet dabei in den Hintergrund. Wie z.B. Verockerung der Spree, Überdüngung der Flüsse, Probleme beim Wasserstraßenmanagement, eingeschleppte Pflanzen / Tiere, die sich explosionsartig verbreiten. Werden wirksame Gegenmaßnahmen ergriffen, die wirklich zum Schutz von Natur und Mensch dienen ?

    Unter diesen diametralen Voraussetzungen widerspiegeln alle Bestrebungen unter der Flagge des „Naturschutzes“ letztendlich die Auswirkungen einer getarnten und primitiven Neidkultur.

    Es ist kein Geheimnis: In unserer Stadtgesellschaft leben leider viele Leute, die unter dem Vorwand „Naturschutz“ ein distanziertes Verhältnis z.B. zum „Wassersport“ haben. Anders sind Entscheidungen und Vorgehensweisen der Ämter in der letzten Zeit nicht erklärbar.

    Im Netz ist z.B. die „Kurzfassung“ der Uferkonzeption des BA Treptow-Köpenick nachzulesen. Wenn es eine „Kurzfassung“ gibt, muss es logischerweise eine „Langfassung“ geben. Für den Normalbürger mit einfachen Mitteln nicht erreichbar. Dieses Beispiel mit dem Spiel der Differenzen zeugt von einer gewollten Intransparenz der Ämterbürokratie.

    Offensichtlich besteht gar kein Interesse, mit den potentiell Betroffenen gemeinsam ein Problem zu analysieren und gemeinsam ein Kompromiss zu suchen. In welchen Medien wird aktuell die Steganlagenkonzeption behandelt? Mir ist leider keines bekannt.

    Viele Betroffene wissen überhaupt nichts von „ihrem Glück“ mit den eigenen Bestandsstegen, welches sie haben, wenn sie nicht nach den jetzigen Regularien der Ämter handeln.
    Nein, dann wird bei Widerspruch allen Ernstes vorgeschlagen den Klageweg zu beschreiten! Hat das was mit Respekt gegenüber dem Bürger zu tun? Wo sind diese starken Tugenden des Respektes, des Verständnisses, der Ritterlichkeit, der Toleranz geblieben?

    Dass damit den Bürgern, die wesentlichen Einfluss auf den Erfolg unserer Gesellschaft durch ihre persönliche geleistete Arbeit haben, vor den Kopf gestossen wird, lässt die politisch Handelnden oftmals kalt.

    Interessant wird es doch erst, wenn die gewählten Politiker anfangen nach den Auswirkungen der Tätigkeiten der Ämter intensiv nachzufassen. Fast ein Ding der Unmöglichkeit, weil eine Legislaturperiode dafür kaum ausreicht, Probleme wirksam zu erkennen und zu beseitigen.

    Die Bürger fragen sich, was das mit diesen Überregulierungen bringen soll. Der „kleine Bürger“ wird schlimmstenfalls mit gerichtlichangeordnetem Abriss seiner Bestandssteganlage bestraft, währenddessen finanzkräftige Investoren sich um den eigentlichen Naturschutz und Einhaltung der aktuell gültigen Gesetze überhaupt nicht scheren, wie aktuell das „Wegbaggern” einer Insel im Dahme-Revier oder Komplettneubau einer Steganlage am Müggelsee. Im Bezirksamt Treptow-Köpenick wird offensichtlich das ungenehmigte und ungezogene Handeln der Nutznießer toleriert.

    Aus diesem Ganzen Dilemma kommt man nur heraus, wenn man Probleme nicht partiell betrachtet, sondern als Gesamtberliner Problem darstellt, an der die breite Öffentlichkeit mitwirken soll und muss.

    Verwaltungsprozesse müssen schlanker werden, Kosteneffizienz sollte und darf kein Fremdwort sein. Alle Sachverhalte, die zum Betrieb einer Steganlage gehören, wie Slipanlage und / oder Uferbefestigung / -bebauung, müssen von einer Stelle betreut werden. Erteilte Genehmigungen sind bis auf Widerruf unbegrenzt gültig. Widerruf ist nur zulässig , wenn sich wesentliche Elemente der Nutzung verändert haben, die dem eigentlichen Genehmigungsbegehren widersprechen.

    Unbenommen davon sind Maßnahmen, die zur Sicherung der öffentlichen (Wasser-)Verkehrswege dienen.

    In Anlehnung der in der Technik geübten Praxis, der genehmigten Inverkehrbringung , einschließlich Erstabnahme, werden zur Gewährleistung des Nutzungsnachweises der genehmigten Anlage wiederkehrende Prüfungen durchgeführt, die die konstruktive Betriebssicherheit und genehmigte Nutzung nachweist.
    Wie beim Auto: Inverkehrbringung mit dem Fahrzeugbrief als Genehmigungsurkunde und anschließend wiederkehrende Prüfung durch die benannte Stelle (TÜV, DEKRA, Sachverständige,…), die ausschließlich das Kfz auf sicherheitstechnische Abweichungen zur Ursprungsgenehmigung überprüfen. Wenn wesentliche Abweichungen festgestellt werden, dann ist ein separates Genehmigungsverfahren einzuleiten.

    Z.Z. steht der missverständliche §62(2) 1, 2. Halbsatz BWG dem im Wege. Wäre es nicht so einfach, als ersten Schritt Klarheit nach dem o.g. Muster der Inverkehrbringung / wiederkehrende Prüfungen in das Projekt der Steganlagenkonzeption einzupflegen? Damit wäre ein Ziel der eindeutigen Auslegung eines Gesetztes mit einfachsten Mitteln möglich. Und jeder Stegnutzer weiß, woran er auch langfristig ist.

    Die Berliner Wassersportler sollten sehr sensibel die Handlungen in den Bezirksämtern und Senatsdienststellen verfolgen.

    Jörg Sielisch

    • Ich stimme Herrn Sielisch in seiner Einschätzung zu, dass man die Befristung wasserbehördlicher Genehmigungen im Zusammenhang mit der in Arbeit befindlichen Steganlagenkonzeption des Bezirks Treptow-Köpenick sehen muss. Vermutlich soll hier ein Modell für ganz Berlin geschaffen werden. Immerhin haben im sogenannten Steuerungskreis für die Steganlagenkonzeption auch vier Mitarbeiter der Senatsumweltverwaltung Sitz und Stimme gehabt.

      Grundlage der Steganlagenkonzeption ist die gegenwärtige Verwaltungspraxis, alle wasserbehördlichen Genehmigungen auf 10 Jahre zu befristen und nach Ablauf dieser Frist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Steganlage oder der Steg noch weitere 10 Jahre genutzt werden darf, oder entfernt werden muss. Als Begründung für das Aus muss dann hauptsächlich der Naturschutz herhalten. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel, weil die Genehmigung nach Fristablauf automatisch erlischt.

      Auch der im Berliner Naturschutzgesetz vorgesehene Bestandsschutz für Steganlagen oder Stege, die am 31.12. 2003 genehmigt waren, wird auf diese Weise ausgehebelt.
      Einen „TÜV“ für Steganlagen lehne ich grundsätzlich ab. Der Vergleich mit dem Pkw hinkt schon deshalb, weil man mit der Steganlage nicht irgendwo hinfahren kann, sondern der Prüfer muss auf das jeweilige Grundstück zur Steganlage kommen. Es müsste eine neue Institution geschaffen und mit dieser hoheitlichen Aufgabe beliehen werden. Das Personal müsste fachlich in der Lage sein, unterschiedliche Konstruktionen beurteilen zu können und sein Urteil ist letztlich dafür maßgebend, ob eine Steganlage weiter genutzt, repariert oder entfernt werden muss. Der Aufwand für die wiederkehrende Prüfung von mindestens 8.000 Steganlagen und Stegen und einigen Tausend Uferbefestigungen und Slipanlagen in Berlin wäre mit einem erheblichen Personalaufwand verbunden.

      Abgesehen davon, dass man die Steganlagenkonzeption damit sicherlich nicht entschärfen kann, muss auch darauf verwiesen werden, dass das Hauptaugenmerk der Verwaltung nicht auf der Betriebssicherheit der Steganlagen, sondern auf dem Naturschutz liegt und mit dem Naturschutz hat der Vorschlag von Herrn Sielisch wenig zu tun.

      Den § 62 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz kann man überhaupt nicht missverstehen. Er legt fest, dass bei Sportbootsteganlagen nur die Errichtung oder wesentliche Veränderung, nicht aber der Betrieb einer Genehmigung bedarf. Für Missverständnisse sorgt allerdings der § 62 Abs. 5. Danach können Genehmigungen mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Wenn eine Genehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung befristet wird, kann das nur heißen, dass die Errichtung oder die wesentliche Veränderung innerhalb der Frist ausgeführt sein muss. Eine Begrenzung der Nutzung oder des Betriebs der Steganlage ist nicht möglich, weil der Betrieb ausdrücklich nicht genehmigungspflichtig ist. Das hat aber offenbar selbst das OVG Berlin-Brandenburg nicht erkannt, wie die in meinem Beitrag zitierte Entscheidung zeigt.

      Der besagte § 62 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz kann also gar nicht anders interpretiert werden und braucht auch keinen „TÜV“, der in der Steganagenkonzeption des Bezirkes nach meiner Auffassung noch mehr Unheil anrichten würde, von dem damit verbundenen Aufwand einmal abgesehen.

      Das Problem besteht eher darin, dass die Verwaltung Genehmigungen erteilt, die mit dem extra für Sportbootsteganlagen formulierten § 62 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz überhaupt nichts zu tun haben, wie ich in meinem Beitrag gezeigt habe.
      Joachim Nolte

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