Bootsstege und ihre Genehmigung – oder: Was ist in Spandau los?

Sportbootsteganlagen
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Welche rechtlichen Fragen eine Rolle spielen, wenn Bootsstege errichtet und betrieben werden, interessierten Liegeplatzinhaber bislang zumeist gar nicht. Eigentümer von Wassergrundstücken, Bootsclubs und kommerzielle Marinas kümmerten sich dann um solche Fragen, wenn Anlagen neu geschaffen oder erheblich umgebaut werden mussten. Kommunalpolitiker befassten sich allenfalls alle paar Jahre mit dem Thema. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hat nun die örtlichen Wassersportverbände dazu bewegt, das Thema in den öffentlichen Fokus zu rücken. Daher folgt hier eine  möglichst neutrale Darstellung der Rechtslage: Worum geht es eigentlich?
Genehmigungen von Bootsstegen waren (und sind) zumeist nur eine Formalität. Offene Punkte konnten informell mit den zuständigen Stellen und auch den Nachbarn geklärt werden. Einzureichende Unterlagen, wie einen Plan und ein statisches Gutachten, wären auch ohne Befassung irgendeiner Behörde für die Errichtung notwendig. Die Grenzen des aus öffentlichem Interesse Zulässigen waren in Rahmenbeschlüssen der betroffenen Kommunen festgehalten.

Alter Bootssteg an einem Binnengewässer mit darauf laufender Ente, dahinter Bootsstege mit Motor- und Segelbooten

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1. Anlass der Beunruhigung: Das Hausboot-Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

Am 28. Juni 2016 erließ das Verwaltungsgericht Berlin ein Urteil zur Genehmigung von Liegeplätzen. Die dortige Pressestelle rechnete offenbar mit einem größeren Echo unter Freizeitkapitänen und bei Verbänden und verbreitete eine Pressemitteilung, was zu den meisten Urteilen des Gerichts nicht geschieht.

a. Der Ausgangssachverhalt: Weitere Genehmigung der Bootsstege beantragt

Wie so oft, wenn es zu einem Gerichtsprozess kommt, ist der Sachverhalt geprägt durch viele Einzelheiten zu vorangegangenen, vergeblichen Abstimmungsversuchen zwischen Beteiligten. Der Kern, auf den es ankommt, lässt sich jedoch kurz darstellen: In Berlin-Spandau beantragte eine Eigentümergemeinschaft die Verlängerung der wasserrechtlichen Genehmigung für Bootsstege, die zu ihrem Wassergrundstück gehören. Diese Genehmigung war Ende November 2013 ausgelaufen. Ihr lag eine vergleichsweise Einigung mit dem Bezirksamt und den Eigentümern von Nachbargrundstücken zu Grunde. Das Bezirksamt erteilte der Eigentümergemeinschaft die Verlängerung bis September 2023, allerdings mit einigen Auflagen: Ein Nachbar hatte sich beim Bezirksamt darüber beschwert, dass in der Steganlage ein Hausboot lag. Zum Prozess kam es nach durchlaufenem Widerspruchsverfahren letztendlich wegen der Auflagen, dass “in der Anlage keine Hausboote liegen dürften […] und dass die maximale Höhe von 4 Metern (Wasserspiegel bis Oberkante Aufbauten mit Ausnahme von Segelmasten, Antennen und Radar etc.) nicht überschritten werden dürfe“.

b. Weshalb ein neuer Bescheid erlassen werden muss

Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Bezirksamt zum Erlass eines neuen Bescheides. Zwar sei ausreichend definierbar, was unter einem Hausboot zu verstehen sei, so dass die Auflage nicht zu unbestimmt sei. Rechtlich seien aber auch mobile Hausboote bis zu einer gewissen Größe als Sportboote klassifiziert. Es ginge speziell von Hausbooten “keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und insbesondere des Landschaftsbildes aus, die wesentlich über die Beeinträchtigung durch andere Motorboote gleichen Ausmaßes hinausginge“. Von größeren Motorbooten mit Kajüten  würden sich mobile Hausboote in ihrer Funktion nur unwesentlich unterscheiden: “Beide Bootstypen dienen der Freizeitgestaltung einschließlich des Wohnens und Übernachtens auf dem Schiff. Komfortable Motoryachten sind genauso viel oder genauso wenig zur Ausübung eines Sports bestimmt wie mobile Hausboote.

Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hinge “entscheidend von der Größe des Schiffes ab, also davon, wieviel Sichtfläche auf Wasser und Landschaft durch das Boot verdeckt wird“. Große Motorkajütboote würden in dieser Hinsicht das Landschaftsbild stärker beeinträchtigen als kleine Hausboote.

c. Die zusätzlichen Hinweise des Gerichts

Das Gericht hätte es hierbei belassen können: Der Bescheid enthält eine sachlich nicht gebotene Unterscheidung, ist rechtswidrig, damit aufzuheben und korrekt neu zu erlassen. Wie häufig bei solchen Urteilen, die eine Behörde zur Neubescheidung verpflichten, gibt das Gericht aber noch zusätzliche Hinweise. Dies soll möglichst eine weitere Klage vor Gericht vermeiden. Die Hinweise zeigen eine als solche bezeichnete Möglichkeit der Gestaltung des neuen Bescheides auf.

aa. Mögliches Wohn- und Übernachtungsverbot

Das Bezirksamt hatte zuvor den Bann von Hausbooten von der Steganlage mit einer notwendigen Infrastruktur begründet. Es müsse für Strom, Wasser, Abwasser und Toiletten gesorgt werden. Das Gericht befand hierzu, in großen Motorbooten mit Kajüte könne man ebenso wohnen wie in einem Hausboot. Das Problem stelle sich dann ebenfalls. Ein Verbot des Wohnens und Übernachtens auf den Booten sei als Auflage denkbar – Bootsstege für Sportboote seien einem Parkplatz vergleichbar, nicht einem Campingplatz.

bb. Größenbeschränkungen

Denkbar sind nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts auch “Auflagen zum maximalen Volumen des Innenraums eines Schiffes unterhalb oder oberhalb der Wasseroberfläche.”

Zulässig ist es nach dem Urteil zudem, “aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbildes Vorgaben zur maximalen Höhe von Booten zu machen, gegebenenfalls auch anspruchsvoller als bislang“. Deshalb wurde die bestehende Vier-Meter-Begrenzung vom Gericht nicht beanstandet. Eine Unterscheidung zwischen festen Aufbauten einerseits und Sprayhoods und Flying Bridges andererseits erachtete das Gericht als nicht sachdienlich, weil die Landschaft durch beide gleichermaßen verdeckt wird.

2. Reaktionen

Öffentlich reagierte auf das Urteil der Motoryachtverband Berlin im November 2016. Ein Spandauer Verein sei konkret von dem Urteil betroffen.

In der Tat ist im Internet ein entsprechendes Schreiben des Bezirksamts Spandau veröffentlicht, das enge Auflagen ankündigt:

  • Die Versorgung mit Strom und Wasser wäre unzulässig.
  • Das Übernachten auf Sportbooten mit Kajüten werde untersagt.
  • Im Zeitraum von Anfang Dezember bis Ende Februar ist eine Nutzung untersagt.
  • Die Stege dürften aus Artenschutzgründen nicht mehr beleuchtet werden.

Dem lag eine “enge Auslegung” des Begriffs des Sportbootssteges zu Grunde. Bei zweckentfremdeten Steganlagen für Sportboote war nach der Auffassung, die in diesem Schreiben zum Ausdruck kommt, allgemein eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu befürchten.

Es folgte eine Berichterstattung in der Presse, unter anderem im Tagesspiegel. Reaktionen aus der Bevölkerung enthielten nach einer Pressemitteilung des Bezirksamts Spandau wohl auch persönliche Angriffe. Die Grenze der Beleidigung wurde dabei nach Auffassung des Bezirksamts möglicherweise überschritten. Am 9. Februar 2017 gaben der betroffene Spandauer Yachtclub und das Bezirksamt eine gemeinsame Presseerklärung heraus.  Sie betonten, dass sie das Problem einvernehmlich lösen wollen. Der Yachtclub kann danach jedenfalls seine Bootsstege weiterhin bis zu einer Klärung betreiben. Einige Rechtsfragen müssen vor einer Entscheidung über den Antrag des Yachtclubs noch geklärt werden. Auch muss der Eigentümergemeinschaft, die vor dem Verwaltungsgericht geklagt hatte,  zunächst der neue Bescheid erteilt werden.

3. Der rechtliche Rahmen

Das Problem ist damit aufgeschoben, aber noch nicht gelöst. Und für eine sachgerechte Lösung muss man den Rechtsrahmen betrachten, der einer möglichen Entscheidung der Wasserbehörde zu Grunde liegt.

a. Genehmigungserfordernisse für Bootsstege

Wer Bootsstege an einem Binnengewässer errichten und betreiben möchte, benötigt mehrere Zustimmungen und Genehmigungen:

aa. Zustimmung des Eigentümers

Rein privatrechtlich ist zunächst die Zustimmung des Eigentümers des Gewässers erforderlich. Ohne diese Zustimmung befasst sich keine Behörde mit dem Antrag auf Genehmigung von Bootsstegen. Eigentümerin der Bundeswasserstraßen – und das sind die meisten Berliner und Brandenburger Gewässer – ist die Bundesrepublik Deutschland; Artikel 89 Absatz 1 Grundgesetz (vgl. zu Fragen des Eigentums im Zusammenhang mit der Deutschen Einheit etwa Reinheimer, Das Verbindungskonzept der Bundeswasserstraßenverwaltung, 2008).

bb. Schifffahrtsrechtliche Genehmigung

Schifffahrtsrechtlich ist zudem eine Anzeige bei der Bundeswasserstraßenverwaltung erforderlich. Rechtsgrundlage hierfür ist § 31 Bundeswasserstraßengesetz. Reagiert die Wasserstraßenverwaltung innerhalb eines Monats nicht auf diese Anzeige, die auch als Genehmigungsantrag gilt, gelten die Bootsstege als genehmigt. Das Wasser- und Schifffahrtsamt wird aber weitere Angaben anfordern. Welche dies sind, geht aus verschiedenen im Internet veröffentlichten Informationsblättern hervor.  Bei seiner Entscheidung wird sich die Behörde dann allein am eigenen Regelungsauftrag orientieren. Denn nach § 31 Absatz 5 Bundeswasserstraßengesetz darf eine Genehmigung nur versagt werden, wenn der Zustand der Wasserstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Bootsstege beeinträchtigt werden. Kann dies aber durch Bedingungen und Auflagen vermieden werden,  haben diese Vorrang vor einer Verweigerung der Genehmigung.

cc. Keine Baugenehmigung

  • Eine Baugenehmigung ist in Berlin nach § 60 Satz 1 Nummer 1 der Berliner Bauordnung nicht erforderlich. Für Brandenburg hat das zuständige Oberverwaltungsgericht ähnlich entschieden.

dd. Wasserrechtliche Genehmigung

Erforderlich ist allerdings eine wasserrechtliche Genehmigung. Hierfür ist nach Berliner Recht das Antragserfordernis ebenso wie die Zuständigkeit des Bezirksamts in § 63 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes geregelt. Absatz 5 derselben Vorschrift erlaubt dabei Bedingungen und Auflagen sowie eine Befristung der Genehmigung.

Dabei ist das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, von der Behörde zu beachten. Auch erhebliche Beeinträchtigungen von Rechten Dritter sind zu berücksichtigen. Die Genehmigung kann auch von Zustimmungen der Nachbarn oder von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht werden (§ 62a des Berliner Wassergesetzes). Zu beachten sind auch Belange des Naturschutzes.

Der Behörde sind damit weit reichende Ermessensspielräume gesetzt. Bei der wasserrechtlichen Entscheidung sind praktisch alle in Frage kommenden Belange zu berücksichtigen. Ausgenommen sind hiervon  diejenigen der Schifffahrt, um die sich nicht das Land, sondern die Bundeswasserstraßenverwaltung kümmert. Das Ermessen, das die Behörde ausüben darf, ist nur dann rechtswidrig verletzt, wenn Entscheidungen schlicht keinen Sinn ergeben.Im oben besprochenen Urteil war dies bei der Differenzierung zwischen Hausbooten und großen Sportbooten der Fall.

ee. Ordnungspolitische Dimension

Bei einem so weiten Ermessensspielraum muss – auf kommunaler Ebene – ein ordnungspolitischer Rahmen abgesteckt werden. Denn das gestaltende Abwägen vieler öffentlicher und privater Belange ist nichts anderes als Politik. Eine konzeptlose Aneinanderreihung von Einzelfallentscheidungen, die ausschließlich auf der Verwaltungsebene getroffen werden, birgt einerseits die Gefahr der Ungleichbehandlung gleich gelagerter Fälle. Zugleich würde die Entscheidungslast auf Mitarbeitern der Verwaltung ruhen, die eingestellt sind, um politische Entscheidungen umzusetzen, nicht aber, um sie selbst zu treffen.

Daher haben Berliner Bezirke Konzepte für Bootsstege erstellt. Das Konzept aus Spandau stammt aus dem Jahr 2002. Die Konzeption des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf stammt aus Ende 2003. Diese Konzepte sind wegen verschiedener Änderungen der Rechtslage und auch der Trends im Sportbootbereich inzwischen überholt. Für eine Überarbeitung sind aber – vor allem im Lichte des besprochenen Urteils – einige Gesichtspunkte bedenkenswert.

4. Leitplanken für ein neues Konzept

Die Grenzen der zulässigen Ermessensausübung führen auch zu Grenzen der politischen Gestaltung. Neue Konzepte für Bootsstege können nicht über das Berliner Landesrecht hinausgehen. Sie dürfen es nur ausfüllen.

a. Sportbootbegriff

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist der Begriff des Sportbootes in der Rechtsordnung genau definiert, und zwar in der EU-Richtlinie 2013/53/EU vom 20.11.2013 (ABl. EU L 354 v. 28.12.2013, S. 90) und an zahlreichen Stellen des Bundesrechts, die sich alle auf diese europäische Definition beziehen. Große Kajütboote und auch Hausboote fallen unter den Begriff, wenn sie nur bestimmte Eigenschaften besitzen. Ob mit ihnen “Sport” in irgendeinem weit oder eng verstandenen Sinne betrieben wird, ist unerheblich.

Bezieht sich nun das Berliner Landesrecht auf den Begriff, kann er nicht abweichend ausgelegt werden. In § 62 Absatz 2 Satz 2 des Berliner Wassergesetzes steht ausdrücklich: “Sportbootsstege sind Einrichtungen zum Befestigen von Sportbooten, die von Einzelpersonen, Vereinen oder gewerblichen Unternehmen genutzt werden; hierunter fallen sowohl Einzel- als auch Sammelsteganlagen.” Allein wegen des Wortbestandteils “Sport” sind also “enge Auslegungen” der Rechtsbegriffe “Sport” oder “Sportboot” rechtswidrig, weil im höherrangigen Recht verankert und damit bezirklich nicht regelbar. Ebenso liegt an sich keine Zweckentfremdung vor, wenn an einen als solchen genehmigten Sportbootssteg Boote angelegt werden, die zwar unsportlichen Charakter haben mögen, aber unter die europäische Definition des Sportbootes fallen.

b. Toiletten im Boot, Frischwasser und Strom

Auch das Vorhandensein von Toiletten oder anderen Frischwasser verbrauchenden oder Abwasser generierenden Anlagen im Schiff ändern nichts an seiner Klassifikation als Sportboot. Eine Anlage, die für entsprechende Sportboote geschaffen ist, verliert somit nicht ihren Charakter als Steganlage für Sportboote. Erst recht gilt dies für eine Stromzufuhr. Diese kann auch der Wartung insbesondere der Bootsbatterie dienen und damit unmittelbar der Unterstützung des Betriebs eines motorisierten Sportbootes.

Überraschend wäre ein Verbot von Strom und Wasserver- und entsorgung an Stegen auch deshalb, weil entsrpechende Anschlüsse in Parkgaragen, auch vielen privaten Einzelgaragen, gang und gäbe sind.

c. Bootsstege als Campingplatz

Besteht in einem räumlichen Bereich eine Marina, oder betreibt ein Verein mit entsprechender Zielsetzung Bootsstege, stellt der Campingplatz-Charakter nicht etwa eine Zweckentfremdung dar, sondern einen typischen Bestandteil des Wassertourismus, der politisch ansonsten auch gern gefördert wird – auch das Land Berlin hatte in der Vergangenheit für entsprechende Konzepte europäische Regionalfördermittel in Anspruch genommen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bezog sich auf ein Privatgrundstück mit anliegenden Stegen. Unabhängig davon, wie dieses Grundstück ansonsten genutzt wird, ist bei Genehmigungen zwischen Stegen an Grundstücken mit rein privatem Wohncharakter einerseits und Vereinsgrundstücken und gewerblichen Marinas andererseits zu unterscheiden. Wer Vergleiche mit der Autowelt mag, könnte hier private Carports zu Campingplätzen in einen vergleichenden Kontrast setzen. Solche Vergleiche werden in der Wassersportwelt allerdings oft nicht so gern gesehen.

d. Übernachtungsverbot

Ein Übernachtungsverbot ist als Auflage vor diesem Hintergrund zumindest bei Vereinsanlagen und gewerblichen Marinas offensichtlich rechtswidrig. Es dient keinem nachvollziehbaren legitimen Zweck. Insbesondere kann nicht argumentiert werden, dass die nächtliche Anwesenheit von Menschen auf Sportbooten bei einer ohnehin rechtmäßigen Stromzufuhr, Frischwasserversorgung und Abwasserentsorgung für öffentliche Belange oder die Nachbarn erheblich sind. Werden keine Parties gefeiert, was (falls erforderlich) anders zu unterbinden wäre, ist in der Realität die Anwesenheit von Menschen an Bord kaum bemerkbar.

e. Stegbeleuchtung

Bootsstege zu beleuchten ist auch bei Verwendung moderner Leuchtmittel kostspielig. Die Beleuchtung erfolgt nicht, weil es schick aussieht.

Belange der öffentlichen Sicherheit sind nach dem Gesetz bei der Abwägung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Es handelt sich bei der Stegbeleuchtung aus zwei Gründen um eine Sicherheitsmaßnahme. Erstens wird aus Booten viel gestohlen, und es werden auch viele Boote gestohlen, so dass gegen ein Beleuchtungsverbot bereits diese Belange der öffentlichen Sicherheit sprechen. Belange der öffentlichen Sicherheit, zu denen auch der Schutz von Leib und Leben einzelner Menschen zählt, sind aber auch die Erfordernisse zur Vermeidung von Unfällen in der Dämmerung und bei Nacht. Bootsstege zu beleuchten, in einer Umgebung, die nachts nicht vom Großstadtlicht beleuchtet ist, verringert sowohl beim Anlegen als auch beim Aussteigen ein erhebliches Unfallrisiko. Aus Umweltschutzgesichtspunkten wird die nächtliche Beleuchtung privater Zuwege zu Häusern nicht moniert, und sie ist auch nicht Gegenstand irgendeines Genehmigungsverfahrens.

Es gibt durchaus schonende Beleuchtungslösungen für Bootsstege, die mit entsprechenden Abschirmungen nur die Bereiche der Anlage beleuchten, für die es notwendig ist. Vor einem Totalverbot einer Stegbeleuchtung muss die Behörde gegebenenfalls einen Beleuchtungsplan anfordern, aus dem hervorgeht, dass Umweltschutzbelange und Belange der Sicherheit gegeneinander abgewogen worden sind und eine verträgliche Lösung vorliegt.

f. Störung des Landschaftsbildes

Der schwierigste Gesichtspunkt, der auch den Kern der Auseinandersetzung bietet, ist die Gefahr der Störung des Landschaftsbildes.

aa. Objektiver Maßstab erforderlich

Im hier besprochenen Urteil wies das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass nicht das subjektive ästhetische Empfinden, sondern ein objektivierter Standpunkt einer Beurteilung zu Grunde liegen muss. Es kann also eben nicht darauf ankommen, dass ein “schnittiges” Boot oder ein Teak-Segelschiff vielleicht dem Anblick eines Ufers noch eine äthetische Note verleiht. Ebenso belanglos ist es, dass “eckige” Hausboote von vielen als eher hässlich empfunden werden. Auch wenn Nachbarn eine Yacht der Schönen und Reichen einem schwimmenden Wohnsilo vorziehen – zu einem Ufer passt beides eben nicht.

bb. Objektive Gesichtspunkte

Objektiv abstellen kann man auf Sichtbeziehungen und den Erhalt eines Gesamtbildes. Bei Genehmigungsverfahren muss man sich dann die Stege zunächst wegdenken und den Grad der Beeinträchtigung beurteilen. In einem gewissen Rahmen ist hierbei wiederum das Ermessen der Behörde ausschlaggebend, wie viel an Störung der Sichtbeziehung hinnehmbar ist.

Zwingend zu beachten sind aber bei allem Wunsch nach Typisierung Gesichtspunkte des konkreten Ortes der Errichtung der Bootsstege. Verwinkelte Buchten, Industrie- oder Gewerbebauten im Hintergrund einer Steganlage oder auch Spundwände bergen weniger Sichtbeziehungen als die Weite an einigen Stellen der Havel. An manchen Stellen des Ufers prägen Steganlagen den örtlichen Charakter; auch dies ist zu beachten und spricht eher generell gegen eine Höhenbegrenzung an solchen Uferabschnitten. Gesichert ermessensfehlerfrei ist eine Beschränkung nur, wenn die Behörde auf politischer Ebene – in Berlin die Bezirksverordnetenversammlung – eine Art Uferplan aufstellt, in dem vorhandene und künftig zuzulassende Steganlagen, gegebenenfalls auch Höhenbegrenzungen für Boote, ähnlich einem Bebauungsplan verzeichnet. Die Festlegungen sollten etwa unter Angabe schützenswerter Sichtbeziehungen begründet werden.

g. Befristung

Die Genehmigungen für Bootsstege wurden in Berlin bislang befristet erteilt. Dies überrascht. Ursache mag eine früher abweichende Rechtslage sein. Dies habe ich nicht überprüft. Nach § 62 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz des Berliner Wassergesetzes bedarf jedenfalls nach geltendem Recht für Sportbootstege nur die Errichtung oder wesentliche Veränderung einer Genehmigung – nicht aber der Betrieb (auf den im ersten Halbsatz der genannten Vorschrift abgestellt wird). Dass nach § 62 Absatz 5 des Berliner Wassergesetzes die Genehmigung befristet werden kann, ändert nichts daran, dass der Betrieb selbst nicht genehmigungspflichtig ist. Eine Befristung einer Errichtungsgenehmigung hat nur zur Folge, dass die Errichtung innerhalb der Frist erfolgen muss. Durch eine Nebenbestimmung kann aber die Behörde nicht entgegen der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers eine Genehmigungspflicht für den Betrieb einführen.

Weshalb sich Berliner Betreiber von Sportbootstegen überhaupt um eine Verlängerung der Genehmigung erlaubt errichteter Bootsstege sorgen, kann vor diesem Hintergrund nur erraten werden. Im Falle des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin war diese Befristung wohl Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs und daher nicht abänderbar. In anderen Fällen sind die Bescheide mit allen ihren Nebenbestimmungen, also auch der Regelung der Befristung der Betriebsgenehmigung, in Bestandskraft erwachsen. Sie gelten also mit ihrem gesamten Inhalt.

Bei Verlängerungsanträgen müssen die Bezirksämter aber trotz der Bestandskraft dieser alten Bescheide berücksichtigen, dass sie entgegen der Gesetzeslage den Betrieb von Sportbootsstegen, die erlaubt errichtet worden sind, nicht befristen können. Grund ist eben, dass es für erlaubt errichtete Sportbootstege keiner Betriebsgenehmigung bedarf. Dass für den unveränderten Weiterbetrieb der Anlagen überhaupt eine Genehmigung eingeholt werden muss, ist bereits fraglich.

5. Fazit

Vor diesem Hintergrund bestehen für Betreiber von Sportbootstegen ausreichende Argumente, um sich gegen zu restriktive Auflagen bei Genehmigungen zu wehren. Andererseits verdeutlichen die jüngsten Diskussionen, dass auf öffentliche Belange vor allem des Landschaftsschutzes und auch Belange der Nachbarn sensibel eingegangen werden sollte. Beleidigungen und persönliche Angriffe gegen Beteiligte, insbesondere Behördenmitarbeiter, sind jedenfalls scharf zu verurteilen.

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2 Antworten

  1. Hoffmann sagt:

    Hallo, Herr Maor,

    ich konstelliere mal folgenden Fall:
    Zwei Eigentümer, A und B, sind jeweils Besitzer eines ideell geteilten Wassergrundstückes.
    Beide haben auf ihrem Sondereigentum zum Wasser jeweils einen eigenen Sportbootsteg.
    2014 stellt A fest, daß seine seit 2001 bestehende wasserbehördliche Genehmigung lt. Bescheid 2011 ausgelaufen ist. Er denkt sich nichts dabei, schickt einen formlosen Brief ans Bezirksamt (BA) und bittet um Fortführung der Genehmigung – war ja schließlich 2001 auch kein Problem.
    Das BA kommt vorbei, besichtigt und stellt fest:
    1. es handelt sich um ein ideell geteiltes Grundstück mit zwei Stegen. Pro Grundstück ist im BA-Bereich aber nur ein Steg genehmigungsfähig – interne Regelung, nirgendwo dokumentiert.
    2. Die wasserbehördliche Genehmigung des Steges von B ist bereits vor 30 Jahren abgelaufen (Eigentümerwechsel in der Zwischenzeit, dem BA wurde das nicht nicht mitgeteilt)
    Folge: Lt. BA stehen dort jetzt zwei nicht genehmigte bauliche Anlagen. Es wird “angeregt”, einen Bauantrag für eine Gemeinschaftsanlage zu bauen, ansonsten droht die Abrissverfügung.

    Frage: Haben A und B trotzdem noch eine Chance, ihre jetzigen Stege beizubehalten?

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